Was darf die Polizei — was darf sie nicht?
Sie darf
- ✔Deine Identität feststellen, wenn eine gesetzliche Voraussetzung vorliegt — etwa Gefahrenabwehr, Tatverdacht oder ein besonderer Kontrollort.
- ✔Dich kurz anhalten und zu deinen Personalien befragen.
- ✔Dich, deine Sachen oder dein Fahrzeug durchsuchen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
- ✔Dich vorübergehend festhalten oder in Gewahrsam nehmen — mit unverzüglicher richterlicher Entscheidung über die Fortdauer.
- ✔Bei einer rechtmäßigen Maßnahme angemessenen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn du dich widersetzt.
- ✔Unter bestimmten Voraussetzungen deinen Finger gegen deinen Willen auf den Fingerabdrucksensor deines Handys legen, um es zu entsperren (BGH, Beschl. v. 13.03.2025, 2 StR 232/24).
Sie darf NICHT
- ✕Dich wegen deiner Hautfarbe, Herkunft oder Religion kontrollieren — auch dann nicht, wenn das nur eines von mehreren Kriterien ist (Art. 3 Abs. 3 GG; OVG NRW, Urt. v. 07.08.2018, 5 A 294/16).
- ✕Dich zwingen, deine PIN oder dein Passwort zu nennen oder dein Handy aktiv zu entsperren.
- ✕Dich als Beschuldigte oder Beschuldigten zwingen, dich zum Tatvorwurf zu äußern — du darfst schweigen. Deine Personalien musst du aber angeben (§ 111 OWiG).
- ✕Dir das Filmen einer Polizeimaßnahme allein deshalb verbieten, weil es unerwünscht ist, solange du den Einsatz nicht behinderst — bei Tonaufnahmen kann je nach Situation § 201 StGB eine Rolle spielen.
- ✕Dich ohne unverzügliche richterliche Entscheidung festhalten, keinesfalls länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen (Art. 104 Abs. 2 GG). Zur Identitätsfeststellung nach der StPO höchstens 12 Stunden (§ 163c Abs. 2 StPO).
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