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Was darf die Polizei — was darf sie nicht?

Sie darf

  • Deine Identität feststellen, wenn eine gesetzliche Voraussetzung vorliegt — etwa Gefahrenabwehr, Tatverdacht oder ein besonderer Kontrollort.
  • Dich kurz anhalten und zu deinen Personalien befragen.
  • Dich, deine Sachen oder dein Fahrzeug durchsuchen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
  • Dich vorübergehend festhalten oder in Gewahrsam nehmen — mit unverzüglicher richterlicher Entscheidung über die Fortdauer.
  • Bei einer rechtmäßigen Maßnahme angemessenen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn du dich widersetzt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen deinen Finger gegen deinen Willen auf den Fingerabdrucksensor deines Handys legen, um es zu entsperren (BGH, Beschl. v. 13.03.2025, 2 StR 232/24).

Sie darf NICHT

  • Dich wegen deiner Hautfarbe, Herkunft oder Religion kontrollieren — auch dann nicht, wenn das nur eines von mehreren Kriterien ist (Art. 3 Abs. 3 GG; OVG NRW, Urt. v. 07.08.2018, 5 A 294/16).
  • Dich zwingen, deine PIN oder dein Passwort zu nennen oder dein Handy aktiv zu entsperren.
  • Dich als Beschuldigte oder Beschuldigten zwingen, dich zum Tatvorwurf zu äußern — du darfst schweigen. Deine Personalien musst du aber angeben (§ 111 OWiG).
  • Dir das Filmen einer Polizeimaßnahme allein deshalb verbieten, weil es unerwünscht ist, solange du den Einsatz nicht behinderst — bei Tonaufnahmen kann je nach Situation § 201 StGB eine Rolle spielen.
  • Dich ohne unverzügliche richterliche Entscheidung festhalten, keinesfalls länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen (Art. 104 Abs. 2 GG). Zur Identitätsfeststellung nach der StPO höchstens 12 Stunden (§ 163c Abs. 2 StPO).

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