Taschenkontrolle
Taschenkontrolle
Polizeibeamte wollen deine mitgeführten Sachen — Rucksack, Tasche, Einkaufstüte — durchsuchen: entweder präventiv-polizeilich, etwa bei einer Kontrolle, oder strafprozessual, weil gegen dich oder jemand in deiner Nähe ein Tatverdacht besteht. Die genaue Rechtsgrundlage unterscheidet sich je nach Bundesland und Anlass.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO
Was darf die Polizei
- Deine Sachen durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass du sicherstellbare Gegenstände mitführst, oder an bestimmten Kontrollorten (Beispiel Bayern: Art. 21, 22 PAG — vergleichbare Vorschriften gelten in anderen Bundesländern unter anderen Nummern).
- Bei konkretem Tatverdacht deine Sachen im Rahmen einer strafprozessualen Durchsuchung durchsehen (§§ 102, 103 StPO).
- Gegenstände, die gefährlich sind oder als Beweismittel dienen können, sicherstellen bzw. beschlagnahmen (Art. 25 PAG bzw. § 94 StPO).
Was darf sie NICHT
- Deine Tasche ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne besonderen Kontrollanlass rein willkürlich durchsuchen.
- Dich allein aufgrund von Hautfarbe, Herkunft oder Aussehen für eine Kontrolle auswählen — das verstößt gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG (dazu ausdrücklich für eine Kontrolle der Bundespolizei: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2016, Az. 7 A 11108/14.OVG).
Was du machen musst
- Die Durchsuchung dulden, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt — nicht aktiv Widerstand leisten.
- Auf Verlangen deine Personalien angeben.
Was du verweigern darfst
- Deine Tasche nicht freiwillig selbst öffnen wollen — besteht aber eine Rechtsgrundlage, kann die Polizei trotzdem selbst durchsuchen.
- Angaben zum Inhalt oder Zweck deiner mitgeführten Sachen verweigern, wenn du dich dadurch selbst belasten würdest.
Darf ich schweigen?
Ein Beschuldigter muss zur Sache nichts sagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei reinen Personenkontrollen ohne Tatverdacht können aber Angaben zur Person verlangt werden.
- Bayerisches Polizeiaufgabengesetz (PAG) Art. 21
Durchsuchung von Personen durch die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen (Beispiel-Regelung; vergleichbare Normen bestehen in allen Bundesländern).
- Bayerisches Polizeiaufgabengesetz (PAG) Art. 22
Durchsuchung von Sachen, z. B. Taschen und Rucksäcken, durch die Polizei.
- Bayerisches Polizeiaufgabengesetz (PAG) Art. 25
Sicherstellung von Sachen zur Gefahrenabwehr.
- Strafprozessordnung (StPO) § 102
Durchsuchung bei Beschuldigten, u. a. zur Auffindung von Beweismitteln.
- Grundgesetz (GG) Art. 3 Abs. 3
Diskriminierungsverbot; niemand darf u. a. wegen Herkunft benachteiligt werden.
🗺 Unterschiede nach Bundesland
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Bayern regelt die Durchsuchung von Sachen in Art. 22 PAG — die Grundlage, die im übrigen Text dieser Seite als Beispiel dient. Zulässig ist sie, wenn die mitführende Person selbst durchsucht werden darf (Art. 21 PAG) oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich darin eine hilflose oder in Gewahrsam zu nehmende Person oder ein sicherstellungsfähiger Gegenstand befindet.
- Art. 21 PAG – Durchsuchung von Personen — Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de), geprüft 2026-08-06
- Art. 22 PAG – Durchsuchung von Sachen — Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de), geprüft 2026-08-06
- Art. 25 PAG – Sicherstellung — Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de), geprüft 2026-08-06
- § 102 StPO – Durchsuchung bei dem Verdächtigen — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- Art. 3 GG – Gleichheit vor dem Gesetz — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- Kontrolle einer dunkelhäutigen Familie war rechtswidrig (OVG Koblenz, Az. 7 A 11108/14.OVG) — Legal Tribune Online (LTO), geprüft 2026-08-06