Identitätsfeststellung
Identitätsfeststellung
Die Polizei will feststellen, wer du bist – etwa im Rahmen der Gefahrenabwehr, an einem gesetzlich definierten Ort oder weil ein Tatverdacht besteht. Die genaue Befugnis richtet sich danach, ob ein Strafverfahren läuft (StPO) oder es um vorbeugende Gefahrenabwehr geht (Landespolizeigesetz).
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO
- „Ich entsperre mein Handy nicht und nenne keinen Code.“
- „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“§ 137 Abs. 1 StPO
- „Ich dokumentiere diese Maßnahme.“BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015, 1 BvR 2501/13
Was darf die Polizei
- Deine Identität feststellen, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen vorliegt – etwa Gefahrenabwehr, Tatverdacht oder Aufenthalt an einem in deinem Landespolizeigesetz definierten Ort.
- Dich anhalten und nach deinen Personalien befragen.
- Verlangen, dass du einen mitgeführten Ausweis zur Prüfung aushändigst.
- Dich bis zu 12 Stunden festhalten, wenn die Identität anders nicht feststellbar ist – mit unverzüglicher Vorführung vor einem Richter (§ 163c StPO).
Was darf sie NICHT
- Die Identität rein vorbeugend allein deshalb feststellen, weil du die Polizei gefilmt hast – dafür braucht es tragfähige Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr (BVerfG, 1 BvR 2501/13).
- Verlangen, dass du deinen Ausweis hinterlegst oder aus der Hand gibst (§ 1 Abs. 1 PAuswG).
- Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen unverdächtige Personen gegen deren Willen anordnen (§ 163b Abs. 2 StPO).
Was du machen musst
- Bei rechtmäßigem Verlangen deine Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort) angeben – eine Weigerung kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 1.000 € geahndet werden (§ 111 OWiG).
- Einen mitgeführten Ausweis vorzeigen, wenn danach gefragt wird.
Was du verweigern darfst
- Auskünfte, die über deine Personalien hinausgehen, etwa zum Zweck deines Aufenthalts – solange keine andere Rechtsgrundlage dafür besteht.
Muss ich meinen Ausweis zeigen?
Kommt darauf anEine Pflicht, den Ausweis ständig bei sich zu tragen, gibt es in Deutschland nicht – wohl aber die Pflicht, einen gültigen Ausweis zu besitzen (§ 1 Abs. 1 PAuswG). Ist ein Ausweis dabei und wirst du rechtmäßig danach gefragt, musst du ihn vorlegen. Fehlt er, kann die Polizei dich zur Identitätsfeststellung mitnehmen.
Kann regional abweichen (Bundesland, Kanton bzw. Bundesstaat).
Muss ich Fragen beantworten?
Kommt darauf anDeine Personalien musst du auf rechtmäßiges Verlangen nennen. Zu einem möglichen Tatvorwurf musst du dich nicht äußern.
Darf ich schweigen?
Das Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) bezieht sich auf den Tatvorwurf, nicht auf die Angabe der Personalien im Rahmen einer rechtmäßigen Identitätsfeststellung.
Darf ich filmen?
Das Filmen einer Identitätsfeststellung zu Beweiszwecken ist grundsätzlich zulässig und rechtfertigt für sich genommen keine weitere präventive Maßnahme (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015, 1 BvR 2501/13).
Darf ich mein Handy entsperren verweigern?
Die Preisgabe von PIN oder Passwort kann dir nicht abverlangt werden – dies folgt aus dem Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten muss.
Darf ich einen Anwalt verlangen?
Auch bei einer Identitätsfeststellung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens kannst du auf dein Recht bestehen, vorab einen Anwalt zu konsultieren (§ 137 Abs. 1 StPO).
- Strafprozessordnung (StPO) § 163b
Ermächtigt zur Identitätsfeststellung bei Tatverdächtigen (Abs. 1) und unter engeren Voraussetzungen bei anderen Personen (Abs. 2).
- Strafprozessordnung (StPO) § 163c
Begrenzt die Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung auf maximal 12 Stunden.
- Personalausweisgesetz (PAuswG) § 1
Begründet die Ausweisbesitzpflicht und die Vorlagepflicht auf Verlangen, ohne Mitführungspflicht.
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 111
Ahndet die Verweigerung oder falsche Angabe der Personalien als Ordnungswidrigkeit.
🗺 Unterschiede nach Bundesland
Landespolizeigesetze unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland für Details.
In Berlin regelt § 21 ASOG Bln die Identitätsfeststellung. Neben der allgemeinen Gefahrenabwehr (Abs. 1) darf die Polizei nach Abs. 2 gezielt an „kriminalitätsbelasteten Orten“ und in deren unmittelbarer Nähe kontrollieren, an Orten, an denen sich gesuchte Straftäter verbergen könnten, an gefährdeten Objekten wie Bahnhöfen oder Amtsgebäuden sowie an Kontrollstellen, die mit Zustimmung der Innenverwaltung eingerichtet wurden.
- § 21 ASOG Bln – Identitätsfeststellung — gesetze.co, geprüft 2026-08-10
- § 163b StPO – Identitätsfeststellung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 163c StPO – Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 1 Personalausweisgesetz — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 111 OWiG – Falsche Namensangabe — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015 – 1 BvR 2501/13 — Bundesverfassungsgericht, geprüft 2026-08-06
- § 27 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) – Personenfeststellung — dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH, geprüft 2026-08-07
- § 12 Polizeigesetz NRW — Land Nordrhein-Westfalen (RECHT.NRW.DE), geprüft 2026-08-06
- Art. 13 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz (PAG) — Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de), geprüft 2026-08-06
- § 13 NPOG – Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 18 HSOG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 15 SächsPVDG – Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen — REVOSax – Landesrecht Sachsen, geprüft 2026-09-11
- § 20 SOG LSA – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 12 HmbSOG – Feststellung der Personalien — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 181 LVwG – Identitätsfeststellung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 12 BbgPolG – Identitätsfeststellung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 10 POG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 29 SOG M-V – Identitätsfeststellung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 56 SOG M-V – Verfahren bei amtlichem Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 14 PAG – Identitätsfeststellung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 22 PAG – Dauer der Freiheitsentziehung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 9 SPolG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 16 SPolG – Dauer der Freiheitsentziehung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 27 BremPolG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 16 BremPolG – Dauer der Freiheitsentziehung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11