Polizeikontrolle
Polizeikontrolle
Die Polizei spricht dich im öffentlichen Raum an, um deine Identität festzustellen oder einen Sachverhalt zu klären. Das kann im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr geschehen oder weil ein Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO
- „Ich entsperre mein Handy nicht und nenne keinen Code.“§§ 94 ff. StPO
- „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“§ 137 Abs. 1 StPO
- „Ich dokumentiere diese Maßnahme.“BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015, 1 BvR 2501/13
Was darf die Polizei
- Deine Identität feststellen, wenn eine gesetzliche Voraussetzung vorliegt – etwa zur Gefahrenabwehr, bei Tatverdacht oder an bestimmten, gesetzlich definierten Orten (§ 163b StPO, jeweiliges Landespolizeigesetz).
- Dich nach Namen, Geburtsdatum und Anschrift fragen.
- Dich auffordern, einen mitgeführten Ausweis zur Prüfung auszuhändigen.
- Dich festhalten, wenn deine Identität anders nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann – höchstens 12 Stunden, mit Vorführung vor einem Richter (§ 163c StPO).
Was darf sie NICHT
- Von dir verlangen, den Ausweis zu hinterlegen oder aus der Hand zu geben (§ 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz).
- Dich zu Angaben zur Sache selbst zwingen, wenn du als Beschuldigter schweigen möchtest (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).
- Dich ohne Rechtsgrundlage durchsuchen oder länger als zur Identitätsfeststellung nötig festhalten.
Was du machen musst
- Ruhig bleiben und den Anweisungen der Einsatzkräfte folgen.
- Deine Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort) angeben, wenn rechtmäßig danach gefragt wird – die Weigerung kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 1.000 € geahndet werden (§ 111 OWiG).
- Einen mitgeführten Ausweis vorzeigen, wenn danach verlangt wird.
Was du verweigern darfst
- Aussagen zum eigentlichen Vorwurf oder Sachverhalt – dazu besteht keine Pflicht.
- Eine Durchsuchung ohne erkennbare Rechtsgrundlage – frage in diesem Fall nach dem Grund der Maßnahme.
Muss ich meinen Ausweis zeigen?
Kommt darauf anEine generelle Pflicht, den Ausweis ständig mitzuführen, besteht in Deutschland nicht. Wer aber einen Ausweis besitzt und rechtmäßig von einer zuständigen Behörde dazu aufgefordert wird, muss ihn vorlegen (§ 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz). Ist kein Ausweis dabei, kann die Polizei dich zur Feststellung der Identität festhalten.
Kann regional abweichen (Bundesland, Kanton bzw. Bundesstaat).
Muss ich Fragen beantworten?
Kommt darauf anGrundlegende Personalien musst du auf rechtmäßiges Verlangen angeben (§ 111 OWiG). Fragen zum Sachverhalt oder einem möglichen Tatvorwurf musst du dagegen nicht beantworten.
Darf ich schweigen?
Wenn gegen dich als Beschuldigter ermittelt wird, steht es dir frei, dich zur Sache zu äußern oder zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dieses Schweigerecht bezieht sich auf den Tatvorwurf – nicht auf die Pflicht zur Angabe der Personalien.
Darf ich filmen?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 bestätigt, dass das Filmen von Polizeieinsätzen im öffentlichen Raum zu Beweiszwecken grundsätzlich zulässig ist und allein deshalb keine präventive Identitätsfeststellung rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015, 1 BvR 2501/13). Tonaufnahmen sind rechtlich heikler, da § 201 StGB die Aufnahme nichtöffentlich gesprochener Worte unter Strafe stellt – die Gerichte beurteilen uneinheitlich, wann eine Situation als „öffentlich“ gilt. Die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen einzelne Beamte erkennbar sind, unterliegt zusätzlich dem Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz).
Darf ich mein Handy entsperren verweigern?
Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten (nemo-tenetur-Grundsatz). Es gibt keine gesetzliche Grundlage, dich zur Preisgabe von PIN, Passwort oder Fingerabdruck zu zwingen. Die Polizei kann ein Gerät bei Vorliegen der Voraussetzungen aber beschlagnahmen und forensisch auswerten lassen (§§ 94 ff. StPO).
Darf ich einen Anwalt verlangen?
Du kannst dich in jeder Lage des Verfahrens – auch schon vor einer Vernehmung – anwaltlich beraten lassen (§ 137 Abs. 1 StPO). Als Beschuldigter muss die Polizei dich vor einer Vernehmung ausdrücklich darauf hinweisen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).
- Strafprozessordnung (StPO) § 163b
Regelt, wann die Polizei die Identität eines Tatverdächtigen oder einer anderen Person feststellen darf und welche Maßnahmen (z. B. Festhalten, Durchsuchung) dabei zulässig sind.
- Strafprozessordnung (StPO) § 163c
Begrenzt eine Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung auf maximal 12 Stunden und verlangt eine unverzügliche Vorführung vor einem Richter.
- Strafprozessordnung (StPO) § 136
Verpflichtet zur Belehrung über das Schweigerecht und das Recht auf einen Verteidiger.
- Strafprozessordnung (StPO) § 137
Gewährt das Recht, sich in jeder Verfahrenslage eines Verteidigers zu bedienen.
- Personalausweisgesetz (PAuswG) § 1
Begründet die Pflicht, einen gültigen Ausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer berechtigten Behörde vorzulegen – ohne generelle Mitführungspflicht.
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 111
Stellt die Verweigerung oder falsche Angabe grundlegender Personalien gegenüber einer zuständigen Behörde als Ordnungswidrigkeit unter Geldbuße.
🗺 Unterschiede nach Bundesland
Landespolizeigesetze unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland für Details.
Berlin erlaubt eine Identitätsfeststellung zur allgemeinen Gefahrenabwehr sowie gezielt an „kriminalitätsbelasteten Orten“ und in deren unmittelbarer Nähe, an Orten mit Bezug zu gesuchten Straftätern, an gefährdeten Objekten wie Bahnhöfen oder Amtsgebäuden und an eingerichteten Kontrollstellen (§ 21 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz, ASOG Bln).
- § 21 ASOG Bln – Identitätsfeststellung — gesetze.co, geprüft 2026-08-10
- § 163b StPO – Identitätsfeststellung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 163c StPO – Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 136 StPO – Vernehmung, Belehrung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 1 Personalausweisgesetz — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 111 OWiG – Falsche Namensangabe — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015 – 1 BvR 2501/13 — Bundesverfassungsgericht, geprüft 2026-08-06
- § 27 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) – Personenfeststellung — dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH, geprüft 2026-08-07
- § 12 Polizeigesetz NRW — Land Nordrhein-Westfalen (RECHT.NRW.DE), geprüft 2026-08-06
- Art. 13 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz (PAG) — Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de), geprüft 2026-08-06
- § 13 NPOG – Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 18 HSOG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 15 SächsPVDG – Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen — REVOSax – Landesrecht Sachsen, geprüft 2026-09-11
- § 20 SOG LSA – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 12 HmbSOG – Feststellung der Personalien — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 181 LVwG – Identitätsfeststellung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 12 BbgPolG – Identitätsfeststellung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 10 POG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 29 SOG M-V – Identitätsfeststellung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 14 PAG – Identitätsfeststellung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 9 SPolG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 27 BremPolG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen — gesetze.co, geprüft 2026-09-11