Vorladung
Vorladung
Du bekommst ein Schreiben, das dich zu einer Vernehmung lädt — als Beschuldigte(r) oder als Zeugin bzw. Zeuge. Ob du erscheinen musst, hängt an zwei Fragen: Wer lädt dich (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht), und in welcher Rolle? Diese Unterscheidung entscheidet alles Weitere und wird häufig übersehen.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“§ 163a Abs. 4 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, bei Vernehmung durch Gericht oder Staatsanwaltschaft direkt § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO
- „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“§ 137 StPO
Was darf die Polizei
- Dich schriftlich oder telefonisch zu einer Vernehmung einladen.
- Dich als Zeugin oder Zeuge wirksam laden, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt — dann bist du zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet (§ 163 Abs. 3 StPO).
- Dich über den Tatvorwurf informieren und dich vernehmen, wenn du freiwillig erscheinst.
Was darf sie NICHT
- Dich als Beschuldigte(n) zwingen, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen — dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
- Dich als Zeugin oder Zeuge zum Erscheinen zwingen, wenn kein Auftrag der Staatsanwaltschaft hinter der Ladung steht.
- Dich zu einer Aussage zur Sache zwingen, wenn du beschuldigt wirst (§ 136 Abs. 1 StPO).
- Dir verschweigen, welche Tat dir vorgeworfen wird und dass du schweigen darfst.
Was du machen musst
- Prüfen, wer lädt: Steht Polizei auf dem Schreiben oder Staatsanwaltschaft bzw. Gericht? Davon hängt die Erscheinenspflicht ab.
- Prüfen, in welcher Rolle du geladen wirst — als Beschuldigte(r) oder als Zeugin bzw. Zeuge. Das muss im Schreiben stehen.
- Einer Ladung der Staatsanwaltschaft folgen: Als Beschuldigte(r) musst du erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO), als Zeugin oder Zeuge ebenfalls (§ 161a Abs. 1 StPO). Aussagen zur Sache musst du als Beschuldigte(r) trotzdem nicht.
- Einer Ladung des Gerichts folgen — dort gilt die Erscheinenspflicht uneingeschränkt.
- Als Zeugin oder Zeuge bei einer polizeilichen Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erscheinen (§ 163 Abs. 3 StPO); der Auftrag sollte im Schreiben erkennbar sein — frag nach, wenn er fehlt.
Was du verweigern darfst
- Als Beschuldigte(r) einer rein polizeilichen Ladung fernbleiben — ohne Begründung und ohne Nachteil. Du musst dich nicht abmelden, höflich ist es trotzdem.
- Als Zeugin oder Zeuge einer polizeilichen Ladung fernbleiben, solange kein Auftrag der Staatsanwaltschaft dahintersteht.
- In jedem Fall die Aussage zur Sache verweigern, wenn du beschuldigt wirst — auch wenn du erscheinen musst.
- Als Zeugin oder Zeuge einzelne Fragen nicht beantworten, deren Antwort dich oder nahe Angehörige belasten würde (§ 55 StPO).
Muss ich Fragen beantworten?
Kommt darauf anAls Beschuldigte(r) niemals — du musst nur deine Personalien angeben. Als Zeugin oder Zeuge bei Gericht, Staatsanwaltschaft oder bei einer polizeilichen Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft besteht dagegen eine Aussagepflicht, begrenzt durch die Verweigerungsrechte aus §§ 52 und 55 StPO.
Darf ich schweigen?
Als Beschuldigte(r) darfst du vollständig schweigen (§ 163a Abs. 4 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, bei Vernehmung durch Gericht oder Staatsanwaltschaft direkt § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Schweigen darf dir nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. Wer sich äußern will, sollte das über eine Verteidigerin oder einen Verteidiger schriftlich tun, nachdem Akteneinsicht genommen wurde.
Darf ich einen Anwalt verlangen?
Du darfst dich in jeder Lage des Verfahrens an eine Verteidigerin oder einen Verteidiger wenden, auch schon vor der ersten Vernehmung (§ 137 StPO). Bei einer Ladung als Beschuldigte(r) ist das der übliche erste Schritt: Anwältin oder Anwalt nimmt Akteneinsicht und meldet sich für dich.
- Strafprozessordnung (StPO) § 163 Abs. 3
Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen — aber nur, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Ohne diesen Auftrag besteht keine Pflicht.
- Strafprozessordnung (StPO) § 163a Abs. 3
Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Eine entsprechende Pflicht gegenüber der Polizei sieht das Gesetz nicht vor.
- Strafprozessordnung (StPO) § 161a Abs. 1
Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen.
- Strafprozessordnung (StPO) § 51
Folgen unentschuldigten Ausbleibens eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen: Auferlegung der verursachten Kosten, Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft sowie zwangsweise Vorführung. Bei rechtzeitiger und genügender Entschuldigung entfallen die Maßnahmen.
- Strafprozessordnung (StPO) § 136 Abs. 1
Dem Beschuldigten ist zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird; er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht auszusagen, und jederzeit einen Verteidiger zu befragen.
- Strafprozessordnung (StPO) § 55
Zeugen dürfen die Auskunft auf einzelne Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuziehen würde. Über dieses Recht ist zu belehren.
- § 163 StPO – Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-10
- § 163a StPO – Vernehmung des Beschuldigten — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-10
- § 161a StPO – Zeugen und Sachverständige vor der Staatsanwaltschaft — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-10
- § 51 StPO – Folgen des Ausbleibens eines Zeugen — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-10
- § 136 StPO – Vernehmung des Beschuldigten, Belehrung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-10
- § 55 StPO – Auskunftsverweigerungsrecht — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-10
- § 137 StPO – Recht auf Verteidiger — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-10