Verkehrskontrolle

Verkehrskontrolle

Die Polizei fordert dich per Handzeichen, Winkerkelle, Blaulicht oder Lautsprecher zum Anhalten auf, um dein Fahrzeug und deine Fahrberechtigung zu kontrollieren.

Das kannst du jetzt sagen

  • „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO analog
  • „Ich entsperre mein Handy nicht und nenne keinen Code.“
  • „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“§ 137 Abs. 1 StPO
  • „Ich dokumentiere diese Maßnahme.“BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015, 1 BvR 2501/13

Was darf die Polizei

  • Dich durch Zeichen oder Weisungen zum Anhalten auffordern – diese gehen allen anderen Verkehrsregeln vor (§ 36 StVO).
  • Führerschein und Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zur Prüfung verlangen.
  • Das Fahrzeug im Rahmen der Verkehrssicherheit kurz überprüfen (z. B. Beleuchtung, Reifen).
  • Dir einen freiwilligen Atemalkoholtest anbieten.
  • Bei begründetem Verdacht auf eine Straftat nach §§ 315a, 315c oder 316 StGB oder § 24a StVG eine Blutprobe auch ohne richterliche Anordnung entnehmen lassen, wenn die Verzögerung den Beweiserfolg gefährden würde (§ 81a Abs. 2 StPO).

Was darf sie NICHT

  • Dich zum freiwilligen Atemalkoholtest zwingen – er ist wie der Name sagt freiwillig.
  • Ohne konkreten Anlass das gesamte Fahrzeug durchsuchen.
  • Dich ohne Rechtsgrundlage länger als für die Kontrolle nötig festhalten.

Was du machen musst

  • Dem Anhaltesignal folgen und das Fahrzeug sicher zum Stehen bringen (§ 36 StVO).
  • Führerschein mitführen und auf Verlangen aushändigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FeV).
  • Die Zulassungsbescheinigung Teil I mitführen und auf Verlangen aushändigen (§ 13 Abs. 6 FZV).
  • Eine rechtmäßig angeordnete Blutprobe dulden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Was du verweigern darfst

  • Den freiwilligen Atemalkoholtest ablehnen – die Polizei kann dann aber bei entsprechendem Verdacht eine Blutprobe anordnen.
  • Auskünfte über Fahrtzweck oder private Angelegenheiten, die nichts mit der Kontrolle zu tun haben.

Muss ich meinen Ausweis zeigen?

Ja

Als Fahrer musst du Führerschein und Fahrzeugschein mitführen und auf Verlangen vorzeigen (§ 4 Abs. 2 FeV, § 13 Abs. 6 FZV). Das ist eine eigenständige Pflicht, unabhängig von der allgemeinen Ausweispflicht.

Muss ich Fragen beantworten?

Kommt darauf an

Deine Personalien musst du auf rechtmäßiges Verlangen angeben. Fragen zum Sachverhalt – etwa wohin oder woher du fährst – musst du nicht beantworten, wenn du dich dadurch selbst belasten könntest.

Darf ich schweigen?

Wird gegen dich wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ermittelt, musst du dich zum Vorwurf nicht äußern (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO analog).

Darf ich filmen?

Das Filmen einer Verkehrskontrolle zu Beweiszwecken ist grundsätzlich zulässig, solange die Maßnahme nicht behindert wird (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015, 1 BvR 2501/13). Tonaufnahmen bergen wegen § 201 StGB ein rechtliches Risiko; die Veröffentlichung erkennbarer Beamter unterliegt dem Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG).

Darf ich mein Handy entsperren verweigern?

Du musst PIN oder Passwort deines Handys nicht preisgeben, auch nicht bei einer Verkehrskontrolle. Eine Beschlagnahme des Geräts ist davon unabhängig zu beurteilen.

Darf ich einen Anwalt verlangen?

Auch im Rahmen einer Verkehrskontrolle kannst du jederzeit erklären, dass du vor weiteren Angaben einen Anwalt konsultieren möchtest (§ 137 Abs. 1 StPO).

Diese App dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Aufklärung und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Mehr dazu.