Demonstration
Demonstration
Du nimmst an einer politischen Demonstration teil. Art. 8 GG schützt die Versammlungsfreiheit als „unentbehrliches Funktionselement einer Demokratie“ (BVerfG, Brokdorf-Beschluss). Eingriffe wie Auflagen, Verbot oder Auflösung sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig — Verhältnismäßigkeit ist dabei der zentrale Prüfpunkt.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“
- „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“§ 137 StPO
- „Ich dokumentiere diese Maßnahme.“
Was darf die Polizei
- Bei unmittelbarer, aus erkennbaren Umständen begründeter Gefahr für die öffentliche Sicherheit Auflagen erteilen (§ 15 Abs. 1 VersammlG).
- Eine Versammlung auflösen, wenn sie nicht angemeldet war, von der Anmeldung abweicht, gegen Auflagen verstößt oder ein Verbotsgrund vorliegt (§ 15 Abs. 3 VersammlG).
- Übersichtsaufnahmen zur Lenkung des Einsatzes anfertigen und unter engen Voraussetzungen — konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Gefahren — auch personenbezogene Bild-/Tonaufnahmen machen (§ 12a VersammlG).
- Als letztes Mittel einzelne Personen oder eine Gruppe in Gewahrsam nehmen (Einkesselung), wenn mildere Mittel nicht ausreichen — mit unverzüglicher richterlicher Entscheidung (Art. 104 Abs. 2 GG).
- Vor Ort Rechtsgrundlage und Grund einer Anordnung auf Nachfrage mitteilen — das ist Teil einer rechtmäßigen Maßnahme.
Was darf sie NICHT
- Eine angemeldete, friedliche Demo pauschal und ohne konkrete Gefahrenprognose verbieten — Verbote sind nach dem Brokdorf-Beschluss ultima ratio, Auflagen gehen immer vor.
- Eine Maßnahme ohne vorherige Androhung/Aufforderung durchsetzen, wenn eine solche zumutbar gewesen wäre — das macht sie in aller Regel rechtswidrig.
- Eine Versammlung allein wegen eines unangemeldeten Starts oder kleinerer Abweichungen automatisch auflösen — die Behörde muss den Einzelfall prüfen, kein Automatismus.
- Aufnahmen ohne konkrete Gefahrenlage dauerhaft speichern — sie sind nach Ende der Versammlung grundsätzlich unverzüglich zu löschen (§ 12a Abs. 2 VersammlG).
- Eine ganze Gruppe pauschal einkesseln, um wenige Personen zu identifizieren, ohne die übrigen Teilnehmer möglichst zu verschonen.
Was du machen musst
- Als Veranstalter: die Versammlung spätestens 48 Stunden vorher unter Angabe von Thema und Leitungsperson anmelden (§ 14 VersammlG) — Teilnehmer selbst müssen das nicht.
- Anordnungen der Versammlungsleitung und rechtmäßige Polizeiauflagen befolgen.
- Bei rechtmäßiger Auflösung den Ort unverzüglich verlassen — Widerspruch später klären, nicht vor Ort erzwingen.
- Bei einem Verbot oder einschneidenden Auflagen sofort, noch vor der Versammlung, beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz beantragen, wenn du dagegen vorgehen willst — danach ist es meist zu spät.
Was du verweigern darfst
- Nach Bundesrecht ist Vermummung grundsätzlich verboten (§ 17a VersammlG) — in Ländern mit eigenem, liberalerem Versammlungsgesetz wie Berlin oder Schleswig-Holstein gilt das nicht pauschal, siehe die Hinweise zu deinem Bundesland unten. Umgekehrt darfst du die Herausgabe von mehr als deinen Personalien verweigern, wenn keine weitergehende Rechtsgrundlage besteht.
- Eine Durchsuchung durch selbsternannte Ordner — das ist nicht deren Aufgabe.
- Eine Aussage zur Sache, wenn gegen dich ermittelt wird — Schweigerecht gilt auch hier.
Muss ich meinen Ausweis zeigen?
Kommt darauf anNur bei rechtmäßigem Verlangen mit gesetzlicher Grundlage, etwa konkretem Straftatverdacht oder Gefahrenabwehr — nicht pauschal, nur weil du an einer Demo teilnimmst.
Kann regional abweichen (Bundesland, Kanton bzw. Bundesstaat).
Darf ich schweigen?
Zu einem möglichen Tatvorwurf darfst du schweigen. Deine Teilnahme an einer Versammlung allein begründet keine Auskunftspflicht über Motive oder Kontakte.
Darf ich filmen?
Du darfst Polizeieinsätze auf einer Demo grundsätzlich filmen, um Beweise zu sichern — das rechtfertigt für sich genommen keine Maßnahme gegen dich.
Darf ich einen Anwalt verlangen?
Ermittlungsausschüsse vieler Demo-Bündnisse vermitteln kostenlos Anwälte für Ingewahrsamnahmen oder Anzeigen — bei Festnahme hast du das Recht, vor einer Aussage einen Anwalt zu konsultieren (§ 137 StPO).
- Grundgesetz (GG) Art. 8
Versammlungsfreiheit: friedlich und ohne Waffen versammeln, ohne Anmeldung oder Erlaubnis; Einschränkungen bei Versammlungen unter freiem Himmel nur durch Gesetz.
- Versammlungsgesetz (VersammlG) § 1
Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen.
- Versammlungsgesetz (VersammlG) § 14
Anmeldepflicht: spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe, mit Thema und verantwortlicher Leitungsperson.
- Versammlungsgesetz (VersammlG) § 15
Verbot und Auflagen bei unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; Auflösung bei Nichtanmeldung, Abweichung oder Auflagenverstoß.
- Versammlungsgesetz (VersammlG) § 12a
Bild- und Tonaufnahmen der Polizei nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für erhebliche Gefahren; Löschpflicht nach Ende der Versammlung.
- Grundgesetz (GG) Art. 104 Abs. 2
Über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung, z. B. Einkesselung/Gewahrsam, entscheidet unverzüglich ein Richter.
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 80 Abs. 5, § 123
Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht gegen ein Versammlungsverbot oder belastende Auflagen — muss möglichst vor der Versammlung beantragt werden.
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 113 Abs. 1 Satz 4 (analog)
Fortsetzungsfeststellungsklage: nachträgliche gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Maßnahme wie Auflösung oder Ingewahrsamnahme.
🗺 Unterschiede nach Bundesland
Landespolizeigesetze unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland für Details.
Bayern hat mit dem Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG) seit 2008 ein eigenes Landesgesetz. Die Anmeldefrist beträgt wie im Bundesrecht 48 Stunden vor Bekanntgabe — bei der Fristberechnung zählen Samstage, Sonn- und Feiertage aber nicht mit, sodass die tatsächliche Frist oft länger ist als anderswo. Bei größeren Versammlungen bietet die Behörde in der Regel ein Kooperationsgespräch an, um Ablauf und offene Fragen vorab zu klären.
- Art. 8 GG – Versammlungsfreiheit — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-07
- Versammlungsgesetz (VersammlG) – §§ 1, 14, 15, 12a, 17a — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-07
- Art. 104 GG – Freiheitsentziehung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-07
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – §§ 80, 113, 123 — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-07
- BVerfGE 69, 315 – Brokdorf-Beschluss vom 14.05.1985 (1 BvR 233, 341/81) — Deutsches Forschungsnetz (DFR) – Volltext-Archiv BVerfG-Entscheidungen, geprüft 2026-08-07
- BVerfG, Beschluss vom 02.11.2016 – 1 BvR 289/15 (Kesselbildung/Identitätsfeststellung bei Versammlung) — Bundesverfassungsgericht, geprüft 2026-08-07
- Art. 13 BayVersG – Anzeige- und Mitteilungspflicht — Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de), geprüft 2026-09-11
- § 12 VersFG BE – Anzeige — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 19 VersFG BE – Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot — Landesrecht Berlin, geprüft 2026-09-17
- Vermummung, Durchsuchung, Ausschluss: Die Neuerungen durch das Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz — Verfassungsblog, geprüft 2026-09-17
- § 12 HVersFG – Anzeige — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 5 NVersG – Anzeige — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 10 VersG NRW – Anzeige — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsgesetz NRW (Ablehnung des Eilantrags, November 2023) — Legal Tribune Online (LTO), geprüft 2026-09-11
- Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) – Neufassung vom 1. September 2024 — REVOSax – Landesrecht Sachsen, geprüft 2026-09-11
- § 12 VersammlG LSA – Anmeldepflicht — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 11 VersFG SH – Anzeige — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 17 VersFG SH – Vermummungs- und Schutzbewaffnungsverbot — Landesrecht Schleswig-Holstein, geprüft 2026-09-17
- Art. 125a GG – Fortgeltung von Bundesrecht als Landesrecht — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-11
- Gesetz über Versammlungen und Aufzüge an und auf Gräberstätten (Gräberstätten-Versammlungsgesetz, Brandenburg) — BRAVORS – Brandenburgisches Vorschriften-Informationssystem, geprüft 2026-09-11
- Drohnen, Masken, Fahrradhelme: Bremen plant eigenes Versammlungsgesetz — Radio Bremen (butenunbinnen.de), geprüft 2026-09-11
- Gesetz zur Neuregelung des Thüringer Versammlungsrechts – Plenarprotokoll 7/140 (Ablehnung in zweiter Lesung, 13.06.2024) — Parlamentsdokumentation Thüringer Landtag, geprüft 2026-09-11