Handy beschlagnahmt
Handy beschlagnahmt
Die Polizei stellt dein Smartphone sicher oder beschlagnahmt es, meist im Rahmen einer Durchsuchung, Festnahme oder Kontrolle, weil es Beweismittel enthalten könnte.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“§ 163a Abs. 4 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO
- „Ich entsperre mein Handy nicht und nenne keinen Code.“§ 163a Abs. 4 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO
- „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 137 StPO
Was darf die Polizei
- Dein Handy als möglicherweise beweiserhebliches Gerät sicherstellen (§ 94 Abs. 1 StPO).
- Es förmlich beschlagnahmen, wenn du es nicht freiwillig herausgibst; das ordnet grundsätzlich ein Gericht an, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen — also in der Regel die Polizei selbst (§ 94 Abs. 2, § 98 Abs. 1 StPO).
- Nach der Sicherstellung die gespeicherten Daten und Dateien durchsehen lassen — das dürfen die Staatsanwaltschaft und auf ihre Anordnung hin die Polizei, auch bei räumlich getrennt gespeicherten Daten wie einer Cloud, wenn sonst Datenverlust droht (§ 110 StPO).
- Dein Handy unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen deinen Willen mit deinem Finger entsperren — etwa wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ausdrücklich auch das Auffinden von Handys umfasst und die Maßnahme verhältnismäßig ist (§ 81b Abs. 1 i. V. m. §§ 94 ff. StPO; BGH, Beschl. v. 13.03.2025, 2 StR 232/24).
Was darf sie NICHT
- Dich zwingen, deine PIN, dein Passwort oder deinen Entsperrcode preiszugeben, oder dich zwingen, das Gerät selbst aktiv zu entsperren.
- Das Gerät unbegrenzt lange einbehalten, ohne dass der Beschlagnahmegrund fortbesteht und die Maßnahme verhältnismäßig bleibt — das Bundesverfassungsgericht hat bei einer rund dreimonatigen Einbehaltung eines Smartphones erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, wenn das staatliche Interesse gering und bereits ausreichend andere Beweismittel vorhanden waren (BVerfG, Beschl. v. 09.07.2025, 1 BvR 975/25 — die Verfassungsbeschwerde selbst wurde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen, die Bedenken hat das Gericht aber ausdrücklich festgehalten).
Was du machen musst
- Die förmliche Beschlagnahme dulden (das Gerät nicht gewaltsam zurückhalten), wenn sie auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruht.
- Auf Verlangen deine Personalien angeben.
Was du verweigern darfst
- Die freiwillige Herausgabe des Geräts verweigern und auf einer förmlichen Beschlagnahme mit Protokoll bestehen — das sichert dir später die Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung (§ 98 Abs. 2 StPO).
- PIN, Passwort oder aktive Mithilfe beim Entsperren verweigern.
- Zur Sache schweigen.
Darf ich schweigen?
Du musst zur Sache keine Angaben machen und keine Auskunft über Inhalte auf dem Gerät geben (§ 163a Abs. 4 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Darf ich mein Handy entsperren verweigern?
Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Die Herausgabepflicht nach § 95 StPO gilt nicht für Beschuldigte, weil sonst das Schweigerecht (§ 163a Abs. 4 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) leerliefe. Du musst deine PIN nicht nennen und das Gerät nicht aktiv entsperren. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen deinen Finger gegen deinen Willen auf den Fingerabdrucksensor legen darf, um das Gerät zu entsperren — etwa wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ausdrücklich auch das Auffinden von Handys umfasst und die Maßnahme verhältnismäßig ist (BGH, Beschl. v. 13.03.2025, 2 StR 232/24). Das Schweigerecht schützt danach nur vor aktiver Mitwirkung, nicht davor, eine solche Maßnahme zu dulden. Für Gesichtserkennung dürfte Ähnliches gelten. Wer das vermeiden will, sollte biometrische Entsperrung deaktivieren und nur PIN oder Passwort nutzen.
Darf ich einen Anwalt verlangen?
Du darfst vor jeder Äußerung einen Anwalt kontaktieren (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 137 StPO).
- Strafprozessordnung (StPO) § 94
Sicherstellung von Beweismitteln; Beschlagnahme, wenn keine freiwillige Herausgabe erfolgt.
- Strafprozessordnung (StPO) § 95
Herausgabepflicht für Gewahrsamsinhaber — gilt nicht für Beschuldigte selbst.
- Strafprozessordnung (StPO) § 98
Zuständigkeit für die Beschlagnahmeanordnung (Richter, bei Gefahr im Verzug Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen) und Recht auf richterliche Überprüfung.
- Strafprozessordnung (StPO) § 110
Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien durch Staatsanwaltschaft bzw. auf deren Anordnung die Polizei, auch räumlich getrennter Speicher bei drohendem Datenverlust.
- Strafprozessordnung (StPO) § 81b Abs. 1
Erkennungsdienstliche Maßnahmen beim Beschuldigten — Grundlage dafür, dass die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen den Finger einer Person zwangsweise auf den Fingerabdrucksensor legen darf.
- BGH 2 StR 232/24
Zwangsweises Auflegen des Fingers auf den Sensor zulässig, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ausdrücklich auch das Auffinden von Mobiltelefonen umfasst und der Datenzugriff trotz seiner Intensität verhältnismäßig ist.
- Strafprozessordnung (StPO) § 163a Abs. 4 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2
Schweigerecht des Beschuldigten gilt ausdrücklich auch bei der Vernehmung durch die Polizei.
- Strafprozessordnung (StPO) § 137
Recht des Beschuldigten, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen.
- § 94 StPO – Sicherstellung und Beschlagnahme — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 95 StPO – Herausgabepflicht — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-17
- § 98 StPO – Verfahren bei der Beschlagnahme — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 110 StPO – Durchsicht von Papieren — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 81b StPO – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-17
- § 163a StPO – Vernehmung des Beschuldigten — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-17
- § 137 StPO – Verteidigung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-17
- § 136 StPO – Vernehmung, Belehrung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- BGH, Beschluss vom 13.03.2025 – 2 StR 232/24: Polizei darf Finger unter Zwang aufs Handy legen — Legal Tribune Online (LTO), geprüft 2026-09-17
- Pressemitteilung Nr. 79/2025 vom 4. September 2025 zum Beschluss 1 BvR 975/25 — Bundesverfassungsgericht, geprüft 2026-09-17
- BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 09.07.2025 – 1 BvR 975/25 (Volltext) — Bundesverfassungsgericht, geprüft 2026-09-17