Minderjährige
Minderjährige
Die Polizei hat Kontakt zu einer minderjährigen Person — sei es bei einer Kontrolle, einer Vernehmung oder dem Verdacht einer Straftat. Das deutsche Recht unterscheidet drei Altersgruppen mit unterschiedlichen Regeln: Kinder unter 14 Jahren sind strafrechtlich nicht verantwortlich, für Jugendliche (14–17) gilt grundsätzlich das Jugendstrafrecht, für Heranwachsende (18–20) je nach Reifegrad des Einzelfalls entweder Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“§ 70b JGG
- „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“notwendige Verteidigung, § 68 JGG
Was darf die Polizei
- Auch ein Kind unter 14 Jahren zu einer möglichen Straftat befragen und den Sachverhalt ermitteln — die Polizei muss jeder Straftat nachgehen (§ 163 StPO), auch wenn keine Strafverfolgung möglich ist.
- Jugendliche (14–17) und ggf. Heranwachsende (18–20) vernehmen — muss dabei aber grundsätzlich die Erziehungsberechtigten vorab informieren und ihnen die Teilnahme ermöglichen (§ 67 Abs. 1, 3 JGG).
- Erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen, wenn ein Tatverdacht besteht — bei Kindern unter 14 allerdings nicht auf Grundlage des § 81b StPO, sondern nur eingeschränkt nach Landespolizeirecht.
- Im Rahmen des Jugendschutzgesetzes das Alter kontrollieren, etwa bei Zutritts- oder Alkoholkontrollen.
- Bei einer Straftat unter 14-Jähriger das Jugendamt einschalten, das im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) tätig wird, etwa durch eine Inobhutnahme.
Was darf sie NICHT
- Einen Jugendlichen vernehmen, ohne die Erziehungsberechtigten über den Termin zu informieren und ihnen die Anwesenheit zu ermöglichen — außer ausnahmsweise, wenn das dem Wohl des Jugendlichen dient (§ 67 Abs. 3 JGG).
- Belehrungen oder Erklärungen so geben, dass ein Jugendlicher sie altersbedingt nicht verstehen kann — sie müssen seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechend verständlich sein, ebenso die Information der Eltern (§ 70b JGG).
- Ein Kind unter 14 Jahren strafrechtlich verfolgen oder ihm eine Strafe auferlegen — es ist schuldunfähig (§ 19 StGB).
- Erziehungsberechtigte von der Vernehmung ausschließen, nur weil das bequemer wäre — ein Ausschluss ist nur unter engen, im Gesetz genannten Voraussetzungen zulässig (§ 67 Abs. 4 JGG).
Was du machen musst
- Wie Erwachsene: bei rechtmäßigem Verlangen deine Personalien angeben.
- Eine rechtmäßige Maßnahme (z. B. Ingewahrsamnahme, Durchsuchung) zunächst hinnehmen — Widerspruch und rechtliche Klärung kommen danach.
Was du verweigern darfst
- Wie Erwachsene: Aussagen zur Sache verweigern — das Schweigerecht gilt uneingeschränkt auch für Kinder und Jugendliche.
- Als Erziehungsberechtigter: eine Vernehmung deines Kindes ohne deine informierte Beteiligung nicht widerspruchslos hinnehmen — dagegen kannst du dich ausdrücklich wenden.
Muss ich Fragen beantworten?
Kommt darauf anPersonalien müssen wie bei Erwachsenen auf rechtmäßiges Verlangen genannt werden. Zu einem möglichen Tatvorwurf besteht keine Aussagepflicht — auch nicht für Kinder unter 14, obwohl gegen sie keine Strafverfolgung möglich ist.
Darf ich schweigen?
Das Schweigerecht gilt für Minderjährige genauso wie für Erwachsene. Bei Jugendlichen kommt hinzu: Belehrungen müssen altersgerecht und verständlich erfolgen, nicht nur in juristischer Fachsprache (§ 70b JGG).
Darf ich einen Anwalt verlangen?
Auch Jugendliche haben das Recht, vor einer Aussage einen Anwalt zu kontaktieren. In bestimmten Fällen — etwa wenn Jugendstrafe droht oder die Erziehungsberechtigten von ihren Rechten ausgeschlossen sind — muss sogar zwingend ein Verteidiger bestellt werden (notwendige Verteidigung, § 68 JGG).
- Strafgesetzbuch (StGB) § 19
Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig und können nicht strafrechtlich verfolgt werden.
- Jugendgerichtsgesetz (JGG) § 1 Abs. 2
Definiert Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre).
- Jugendgerichtsgesetz (JGG) § 105
Bei Heranwachsenden entscheidet der Richter je nach Reifegrad und Tatumständen zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht.
- Jugendgerichtsgesetz (JGG) § 67
Anwesenheits-, Frage- und Beteiligungsrechte der Erziehungsberechtigten bei Vernehmungen; Ausschluss nur unter engen Voraussetzungen.
- Jugendgerichtsgesetz (JGG) § 68
Notwendige Verteidigung: Fälle, in denen zwingend ein Verteidiger bestellt werden muss.
- Jugendgerichtsgesetz (JGG) § 70a, § 70b
Pflicht zur altersgerechten, verständlichen Unterrichtung und Belehrung des Jugendlichen und seiner Erziehungsberechtigten.
- Jugendgerichtsgesetz (JGG) § 45
Diversion: Absehen von der Verfolgung, insbesondere wenn bereits eine erzieherische Maßnahme erfolgt ist.
- Strafprozessordnung (StPO) § 163
Ermittlungspflicht der Polizei (Legalitätsprinzip) — gilt auch bei schuldunfähigen Kindern, nur ohne anschließende Strafverfolgung.
🗺 Unterschiede nach Bundesland
Landespolizeigesetze unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland für Details.
Baden-Württemberg erlaubt in § 33 Abs. 2 PolG einen besonders weiten Zuführungsgewahrsam: Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, aber auch solche, die sich an Orten aufhalten, an denen ihnen sittliche Gefahr oder Verwahrlosung droht, können in Gewahrsam genommen werden, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. Für die erkennungsdienstliche Behandlung gilt: Sie ist bei Kindern unter 14 nicht auf Grundlage des § 81b StPO möglich, aber nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG BW zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, wenn Verdacht auf eine Straftat und Wiederholungsgefahr bestehen.
- § 19 StGB – Schuldunfähigkeit des Kindes — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-15
- § 1 JGG – Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-15
- § 105 JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-15
- § 67 JGG – Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-15
- § 68 JGG – Notwendige Verteidigung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-15
- § 70a JGG – Unterrichtung des Jugendlichen — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-15
- § 70b JGG – Belehrungen — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-15
- § 45 JGG – Absehen von der Verfolgung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-15
- § 163 StPO – Ermittlungspflicht der Polizei — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-15
- § 81b StPO – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-15
- § 41 PolG BW – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH, geprüft 2026-09-17
- Art. 14 PAG – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de), geprüft 2026-09-17
- § 23 ASOG Bln – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — gesetze.co, geprüft 2026-09-17
- § 13 BbgPolG – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — gesetze.co, geprüft 2026-09-17
- § 29 BremPolG – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — gesetze.co, geprüft 2026-09-17
- § 16 HmbSOG – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — gesetze.co, geprüft 2026-09-17
- § 19 HSOG – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — gesetze.co, geprüft 2026-09-17
- § 31 SOG M-V – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — gesetze.co, geprüft 2026-09-17
- § 15 NPOG – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — gesetze.co, geprüft 2026-09-17
- § 14 PolG NRW – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — gesetze.co, geprüft 2026-09-17
- § 11 POG – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — gesetze.co, geprüft 2026-09-17
- § 10 SPolG – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — gesetze.co, geprüft 2026-09-17
- § 16 SächsPVDG – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — REVOSax – Landesrecht Sachsen, geprüft 2026-09-17
- § 21 SOG LSA – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — gesetze.co, geprüft 2026-09-17
- § 183 LVwG – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — gesetze.co, geprüft 2026-09-17
- § 16 PAG – Erkennungsdienstliche Maßnahmen — gesetze.co, geprüft 2026-09-17
- § 33 PolG BW – Gewahrsam — dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH, geprüft 2026-09-15
- Art. 17 PAG – Gewahrsam — Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de), geprüft 2026-09-15
- § 30 ASOG Bln – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-15
- § 17 BbgPolG – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-15
- § 13 BremPolG – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-15
- § 13 HmbSOG – Gewahrsam von Personen — gesetze.co, geprüft 2026-09-15
- § 32 HSOG – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-15
- § 55 SOG M-V – Gewahrsam von Personen — gesetze.co, geprüft 2026-09-15
- § 18 NPOG – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-15
- § 35 PolG NRW – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-15
- § 14 POG – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-15
- § 13 SPolG – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-15
- § 22 SächsPVDG – Gewahrsam — REVOSax – Landesrecht Sachsen, geprüft 2026-09-15
- § 37 SOG LSA – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-15
- § 204 LVwG – Gewahrsam von Personen — gesetze.co, geprüft 2026-09-15
- § 19 PAG – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-15