Hausdurchsuchung
Hausdurchsuchung
Beamte stehen vor deiner Tür, um deine Wohnung nach Beweismitteln oder einer gesuchten Person zu durchsuchen. Das ist ein schwerer Grundrechtseingriff (Art. 13 GG) und braucht grundsätzlich einen richterlichen Beschluss.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt für Beschuldigte
- „Ich beantworte diese Frage nicht.“
- „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“§ 136 Abs. 1 StPO
Was darf die Polizei
- Mit gültigem richterlichem Durchsuchungsbeschluss deine Wohnung durchsuchen (§§ 102, 103, 105 Abs. 1 StPO).
- Ausnahmsweise auch ohne Richter durchsuchen, wenn „Gefahr im Verzug“ vorliegt, z. B. drohender Beweismittelverlust (Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 StPO) — dann ordnet das die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen an.
- Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, mitnehmen und sicherstellen bzw. beschlagnahmen (§ 94 StPO).
- Verlangen, dass du bei der Durchsuchung anwesend bist oder ihr zusiehst; ist niemand da, wird nach Möglichkeit ein Vertreter oder Nachbar hinzugezogen (§ 106 Abs. 1 StPO).
Was darf sie NICHT
- Ohne Durchsuchungsbeschluss und ohne konkrete Gefahr im Verzug einfach in die Wohnung eindringen.
- Dir grundlos verschweigen, dass überhaupt ein Beschluss vorliegt, bzw. dir die Vorlage des Beschlusses ganz verweigern.
- Unverhältnismäßige Gewalt gegen Personen oder Einrichtung anwenden.
Was du machen musst
- Beamte mit gültigem Beschluss oder bei tatsächlicher Gefahr im Verzug hereinlassen und die Durchsuchung dulden — Widerstand kann strafbar sein.
- Deine Personalien angeben, wenn danach gefragt wird.
- Die Durchsuchung nicht aktiv behindern (z. B. keine Türen zuhalten, keine Unterlagen verstecken).
Was du verweigern darfst
- Eine freiwillige Einwilligung zur Durchsuchung ohne Beschluss verweigern und ausdrücklich widersprechen (das wird protokolliert und kann später wichtig sein) — die Durchsuchung kann bei Gefahr im Verzug trotzdem stattfinden.
- Als Beschuldigter schweigen und keine Angaben zur Sache machen.
- Verlangen, dass du zuerst einen Anwalt kontaktierst, bevor du irgendetwas unterschreibst oder aussagst.
Muss ich Fragen beantworten?
NeinZur Sache musst du dich als Beschuldigter nicht äußern. Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift) können bei einer Identitätsfeststellung verlangt werden.
Darf ich schweigen?
Du darfst schweigen und musst dich nicht selbst belasten (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt für Beschuldigte).
Darf ich einen Anwalt verlangen?
Du darfst jederzeit, auch schon vor jeder Aussage, einen Anwalt deiner Wahl kontaktieren (§ 136 Abs. 1 StPO).
- Grundgesetz (GG) Art. 13 Abs. 1, 2
Die Wohnung ist unverletzlich; Durchsuchungen grundsätzlich nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch andere gesetzlich vorgesehene Organe.
- Strafprozessordnung (StPO) § 102
Durchsuchung bei Beschuldigten zur Ergreifung oder zur Auffindung von Beweismitteln.
- Strafprozessordnung (StPO) § 103
Durchsuchung bei anderen, nicht verdächtigen Personen nur unter engeren Voraussetzungen.
- Strafprozessordnung (StPO) § 105
Richtervorbehalt für Durchsuchungen; bei Gefahr im Verzug Anordnung durch Staatsanwaltschaft; Zuziehung von Zeugen ohne Richter/Staatsanwalt.
- Strafprozessordnung (StPO) § 106
Anwesenheitsrecht des Wohnungsinhabers und Pflicht, den Zweck der Durchsuchung mitzuteilen.
- Strafprozessordnung (StPO) § 107
Anspruch auf schriftliche Mitteilung des Durchsuchungsgrundes sowie Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände bzw. Negativbescheinigung.
- Strafprozessordnung (StPO) § 94
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen mit Beweisbedeutung.
- Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 102 StPO – Durchsuchung bei dem Verdächtigen — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 103 StPO – Durchsuchung bei anderen Personen — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 105 StPO – Zuständigkeit, Verfahren — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 106 StPO – Verfahren bei der Durchsuchung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 107 StPO – Bescheinigung, Verzeichnis — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 94 StPO – Sicherstellung und Beschlagnahme — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06