Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchung

Beamte stehen vor deiner Tür, um deine Wohnung nach Beweismitteln oder einer gesuchten Person zu durchsuchen. Das ist ein schwerer Grundrechtseingriff (Art. 13 GG) und braucht grundsätzlich einen richterlichen Beschluss.

Das kannst du jetzt sagen

  • „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt für Beschuldigte
  • „Ich beantworte diese Frage nicht.“
  • „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“§ 136 Abs. 1 StPO

Was darf die Polizei

  • Mit gültigem richterlichem Durchsuchungsbeschluss deine Wohnung durchsuchen (§§ 102, 103, 105 Abs. 1 StPO).
  • Ausnahmsweise auch ohne Richter durchsuchen, wenn „Gefahr im Verzug“ vorliegt, z. B. drohender Beweismittelverlust (Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 StPO) — dann ordnet das die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen an.
  • Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, mitnehmen und sicherstellen bzw. beschlagnahmen (§ 94 StPO).
  • Verlangen, dass du bei der Durchsuchung anwesend bist oder ihr zusiehst; ist niemand da, wird nach Möglichkeit ein Vertreter oder Nachbar hinzugezogen (§ 106 Abs. 1 StPO).

Was darf sie NICHT

  • Ohne Durchsuchungsbeschluss und ohne konkrete Gefahr im Verzug einfach in die Wohnung eindringen.
  • Dir grundlos verschweigen, dass überhaupt ein Beschluss vorliegt, bzw. dir die Vorlage des Beschlusses ganz verweigern.
  • Unverhältnismäßige Gewalt gegen Personen oder Einrichtung anwenden.

Was du machen musst

  • Beamte mit gültigem Beschluss oder bei tatsächlicher Gefahr im Verzug hereinlassen und die Durchsuchung dulden — Widerstand kann strafbar sein.
  • Deine Personalien angeben, wenn danach gefragt wird.
  • Die Durchsuchung nicht aktiv behindern (z. B. keine Türen zuhalten, keine Unterlagen verstecken).

Was du verweigern darfst

  • Eine freiwillige Einwilligung zur Durchsuchung ohne Beschluss verweigern und ausdrücklich widersprechen (das wird protokolliert und kann später wichtig sein) — die Durchsuchung kann bei Gefahr im Verzug trotzdem stattfinden.
  • Als Beschuldigter schweigen und keine Angaben zur Sache machen.
  • Verlangen, dass du zuerst einen Anwalt kontaktierst, bevor du irgendetwas unterschreibst oder aussagst.

Muss ich Fragen beantworten?

Nein

Zur Sache musst du dich als Beschuldigter nicht äußern. Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift) können bei einer Identitätsfeststellung verlangt werden.

Darf ich schweigen?

Du darfst schweigen und musst dich nicht selbst belasten (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt für Beschuldigte).

Darf ich einen Anwalt verlangen?

Du darfst jederzeit, auch schon vor jeder Aussage, einen Anwalt deiner Wahl kontaktieren (§ 136 Abs. 1 StPO).

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