Filmen der Polizei
Filmen der Polizei
Du möchtest einen Polizeieinsatz mit deinem Handy filmen, etwa zur Beweissicherung. Die rechtliche Bewertung unterscheidet zwischen dem reinen Filmen, einer Tonaufnahme und der späteren Veröffentlichung.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“§ 163a Abs. 4 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO
- „Ich entsperre mein Handy nicht und nenne keinen Code.“
- „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“§ 137 Abs. 1 StPO
- „Ich dokumentiere diese Maßnahme.“BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015, 1 BvR 2501/13
Was darf die Polizei
- Dich bitten, das Filmen einzustellen, wenn es die laufende Maßnahme konkret behindert.
- Bei tragfähigen Anhaltspunkten für eine konkrete Gefahr präventiv tätig werden – reines Filmen zu Beweiszwecken reicht dafür laut Bundesverfassungsgericht nicht aus.
- Dein Gerät beschlagnahmen, wenn ein konkreter Straftatverdacht vorliegt (z. B. § 201 StGB) und die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Was darf sie NICHT
- Dir das Filmen allein deshalb untersagen, weil es unerwünscht ist.
- Allein wegen des Filmens eine Identitätsfeststellung vornehmen, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr (BVerfG, 1 BvR 2501/13).
- Dich zur Löschung von Aufnahmen zwingen, ohne dass die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Beschlagnahme oder Anordnung vorliegen.
Was du machen musst
- Ausreichend Abstand halten und die eigentliche Maßnahme nicht behindern.
- Anweisungen der Einsatzkräfte zur Absicherung des Einsatzortes befolgen.
Was du verweigern darfst
- Aufnahmen freiwillig zu löschen, solange keine rechtmäßige Anordnung dazu vorliegt.
- Die pauschale Behauptung hinnehmen, Tonmitschnitte seien wegen des „gesprochenen Worts“ generell verboten — nach dem OLG Düsseldorf kommt es darauf an, ob Dritte bei der Kontrolle mithören konnten; bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum ist das häufig der Fall.
Darf ich schweigen?
Wirst du im Zusammenhang mit dem Filmen selbst zum Beschuldigten, steht dir das Schweigerecht zum Vorwurf zu (§ 163a Abs. 4 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) — etwa bei einem Anfangsverdacht nach § 201 StGB.
Darf ich filmen?
Reines Filmen (Bild ohne Ton) eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum rechtfertigt nach dem Bundesverfassungsgericht für sich genommen kein polizeiliches Einschreiten, etwa keine Identitätsfeststellung, solange die Maßnahme nicht behindert wird (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015, 1 BvR 2501/13). Der oft gehörte Satz „Ton ist grundsätzlich verboten“ stimmt so nicht: § 201 StGB stellt nur die Aufnahme „nichtöffentlich gesprochener Worte“ unter Strafe, und ob eine Polizeikontrolle im öffentlichen Raum „nichtöffentlich“ ist, ist umstritten. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es nicht allein auf den Willen der Sprechenden ankommt, sondern auch auf die objektiven Umstände, also die „faktische Öffentlichkeit“ der Situation: Wer damit rechnen muss, dass Dritte akustisch mithören können — etwa bei einer Kontrolle auf offener Straße, an belebten Orten oder im Beisein von Passanten —, spricht nicht „nichtöffentlich“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2022, 3 RVs 28/22). Auch das OLG Zweibrücken wendet denselben Maßstab der faktischen Öffentlichkeit an, hat sie im konkreten Fall aber verneint, weil die Kontrolle nachts an einem abgelegenen Ort stattfand (Beschluss vom 30.06.2022, 1 OLG 2 Ss 62/21) — beide Gerichte urteilen also nach demselben Prüfungsmaßstab, kommen aber je nach den Umständen des Einzelfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen. Weitere Amts- und Landgerichte haben bei Tonaufnahmen von Polizeikontrollen dagegen zumindest einen Anfangsverdacht nach § 201 StGB bejaht; eine höchstrichterliche, bundesweit verbindliche Klärung fehlt bislang. Setzt die Polizei bei der Kontrolle selbst eine Bodycam ein, spricht zusätzlich einiges gegen eine Strafbarkeit deiner eigenen Aufnahme: Das Bundesverfassungsgericht hat in einem solchen Fall ausdrücklich Zweifel geäußert, ob überhaupt ein Anfangsverdacht nach § 201 StGB besteht, und darauf hingewiesen, dass Gerichte auch Rechtfertigungsgründe wie § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) oder Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO prüfen müssen (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2025, 1 BvR 975/25 — die Verfassungsbeschwerde selbst wurde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen, diese Bedenken hat das Gericht aber ausdrücklich festgehalten). Das bedeutet insgesamt: Der pauschale Hinweis der Polizei, Mitschneiden des Tons sei „wegen des gesprochenen Worts“ generell verboten, ist keine gesicherte Rechtslage — es kommt auf die konkrete Situation an, insbesondere darauf, ob Dritte mithören konnten. Die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen einzelne Beamte erkennbar sind, ist davon unabhängig zu beurteilen und unterliegt dem Recht am eigenen Bild: Grundsätzlich ist dafür eine Einwilligung nötig (§ 22 KUG), Ausnahmen bestehen u. a. bei Bildern von Versammlungen oder Ereignissen von zeitgeschichtlicher Bedeutung (§ 23 KUG) – im Einzelfall abzuwägen gegen berechtigte Interessen der abgebildeten Person. Praktischer Tipp, falls du trotzdem ganz sichergehen willst: Weder die iPhone- noch die Android-Kamera-App haben einen eingebauten „ohne Ton“-Schalter, und die oft kursierende Idee, der Kamera-App einfach die Mikrofon-Berechtigung zu entziehen, funktioniert nicht zuverlässig. Was tatsächlich funktioniert, ist den Ton nach der Aufnahme zu entfernen, bevor du das Video speicherst oder teilst: Auf dem iPhone Video in der Fotos-App öffnen → „Bearbeiten“ → oben links das gelbe Lautsprecher-Symbol antippen, bis es grau ist → „Fertig“. Auf Android in Google Fotos: Video öffnen → „Bearbeiten“ → „Audio“ → „Stummschalten“ → „Speichern“ (legt eine stumme Kopie an). Wichtig dabei: Das nachträgliche Entfernen des Tons ändert nichts daran, ob schon die Aufnahme selbst strafbar war (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB) — es verhindert aber, dass du eine möglicherweise geschützte Tonaufnahme weitergibst oder veröffentlichst (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB), und es sorgt dafür, dass die gespeicherte bzw. geteilte Version stumm ist. Probier die Schritte einmal in Ruhe zu Hause aus, damit du sie im Ernstfall nicht erst suchen musst. Und denk daran: Wegen der „faktischen Öffentlichkeit“ (siehe oben) ist Ton bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum ohnehin meist gar nicht das Problem, das die Polizei suggeriert.
Darf ich mein Handy entsperren verweigern?
Wird dein Handy wegen des Verdachts einer Straftat beschlagnahmt, musst du PIN oder Passwort nicht preisgeben.
Darf ich einen Anwalt verlangen?
Bei einem Ermittlungsverfahren gegen dich – etwa wegen einer Tonaufnahme – kannst du jederzeit vorab einen Anwalt konsultieren (§ 137 Abs. 1 StPO).
- Strafgesetzbuch (StGB) § 201
Stellt die unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes auf einen Tonträger unter Strafe. Videoaufnahmen ohne Ton sind davon nicht erfasst.
- OLG Düsseldorf 3 RVs 28/22
Ob gesprochene Worte „nichtöffentlich“ im Sinne des § 201 StGB sind, richtet sich nach der faktischen Öffentlichkeit der Situation, nicht allein nach dem Willen der Sprechenden. Wer bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum damit rechnen muss, dass Dritte mithören, spricht nicht nichtöffentlich — eine Tonaufnahme ist dann nicht nach § 201 StGB strafbar.
- BVerfG 1 BvR 975/25
Äußert Zweifel, ob bei einer Kontrolle mit laufender Polizei-Bodycam überhaupt ein Anfangsverdacht nach § 201 StGB besteht, und verlangt die Prüfung von Rechtfertigungsgründen wie § 34 StGB oder Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Verfassungsbeschwerde selbst wurde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen.
- Kunsturhebergesetz (KUG) § 22
Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden.
- Kunsturhebergesetz (KUG) § 23
Nennt Ausnahmen von der Einwilligungspflicht, u. a. für Bildnisse von Versammlungen und Ereignissen von zeitgeschichtlicher Bedeutung – begrenzt durch entgegenstehende berechtigte Interessen der Abgebildeten.
🗺 Unterschiede nach Bundesland
Landespolizeigesetze unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland für Details.
Für Nordrhein-Westfalen gibt es eine bürgerfreundliche obergerichtliche Entscheidung: Das OLG Düsseldorf hat ausdrücklich die „faktische Öffentlichkeit“ als Maßstab bestätigt (Urteil vom 04.11.2022, 3 RVs 28/22) — wer bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum damit rechnen muss, dass Dritte mithören, spricht nicht „nichtöffentlich“. Auch das Landgericht Köln kam 2020 bei einer Feier von 15–20 Personen zum selben Ergebnis (Beschluss vom 03.09.2020, 111 Qs 45/20), ebenso das Landgericht Aachen 2020 (Beschluss vom 19.08.2020, 60 Qs 34/20). Das OLG Zweibrücken in Rheinland-Pfalz wendet denselben rechtlichen Maßstab an, kam aber in einem anderen Fall zu einem anderen Ergebnis — die beiden Entscheidungen widersprechen sich also nicht in der Rechtsfrage, nur im Ausgang des jeweiligen Einzelfalls.
- BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015 – 1 BvR 2501/13 — Bundesverfassungsgericht, geprüft 2026-08-06
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2022 – 3 RVs 28/22: Wann Aufnahmen von Polizeieinsätzen nicht strafbar sind — Legal Tribune Online (LTO), geprüft 2026-08-10
- § 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 22 KUG – Recht am eigenen Bild — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 23 KUG – Ausnahmen von der Einwilligungspflicht — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- Filmen von Polizeieinsätzen: Zulässig nach DSGVO — Legal Tribune Online (LTO), geprüft 2026-08-06
- Videos bearbeiten (Ton stummschalten) – Android — Google Fotos-Hilfe, geprüft 2026-09-11
- LG Köln, Beschluss vom 03.09.2020 – 111 Qs 45/20 — dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH, geprüft 2026-09-16
- LG Aachen, Beschluss vom 19.08.2020 – 60 Qs 34/20 — Bundesverfassungsgericht (zitiert in 1 BvR 975/25), geprüft 2026-09-17
- AG München, Urteil vom 24.10.2024 – 814 Cs 274 Js 177094/23 — Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de), geprüft 2026-09-16
- LG Hanau, Beschluss vom 20.04.2023 – 1 Qs 23/22 — Haufe, geprüft 2026-09-16
- LG Osnabrück, Beschluss vom 24.09.2021 – 10 Qs 49/21 — Burhoff Online, geprüft 2026-09-16
- OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21 — Legal Tribune Online (LTO), geprüft 2026-09-16
- Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.11.2023 – 2 ORs 31/23 – 121 Ss 130/23 — Bürger beobachten Polizei, geprüft 2026-09-16
- Pressemitteilung Nr. 79/2025 vom 4. September 2025 zum Beschluss 1 BvR 975/25 (Bodycam/Verkehrskontrolle) — Bundesverfassungsgericht, geprüft 2026-09-17
- BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 09.07.2025 – 1 BvR 975/25 (Volltext, nennt u. a. LG Traunstein 2 Qs 135/25 und AG Rosenheim II Gs 420/25) — Bundesverfassungsgericht, geprüft 2026-09-17