Anzeige erhalten
Anzeige erhalten
Du erfährst, dass gegen dich eine Strafanzeige erstattet wurde oder ein Ermittlungsverfahren läuft — oft durch einen Anhörungsbogen der Polizei per Post, manchmal durch eine Vorladung, gelegentlich erst durch einen Strafbefehl. Eine Anzeige kann formlos von jeder Person bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht erstattet werden (§ 158 StPO) — du wirst darüber nicht automatisch informiert, das Ermittlungsverfahren läuft zunächst im Verborgenen.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“§ 163a Abs. 4 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO
- „Ich beantworte diese Frage nicht.“
- „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“§ 147 Abs. 1 StPO
Was darf die Polizei
- Nach einer Anzeige ermitteln, ohne dich vorab zu informieren.
- Dir einen Anhörungsbogen zusenden und dich um Angaben zur Sache bitten (§ 163a StPO) — das ist eine Bitte, keine Anordnung.
- Das Verfahren auf verschiedenen Wegen beenden: einstellen mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder wegen Geringfügigkeit, teils gegen Auflagen (§§ 153, 153a StPO), einen Strafbefehl beantragen (schriftliche Entscheidung ohne Hauptverhandlung, § 407 StPO) oder Anklage erheben (§ 170 Abs. 1 StPO).
Was darf sie NICHT
- Dich zwingen, den Anhörungsbogen über deine Personalien hinaus auszufüllen — Angaben zur Sache sind vollständig freiwillig.
- Dir die vollständige Ermittlungsakte direkt aushändigen — echte, ungefilterte Akteneinsicht gibt es grundsätzlich nur über eine Verteidigerin oder einen Verteidiger (§ 147 Abs. 1 StPO); als unvertretene beschuldigte Person hast du nur eingeschränkten Zugang (§ 147 Abs. 4 StPO).
- Aus deinem Schweigen oder dem Nicht-Ausfüllen des Anhörungsbogens einen Nachteil ableiten.
Was du machen musst
- Falls im Anhörungsbogen danach gefragt wird, deine Personalien angeben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Staatsangehörigkeit).
- Fristen ernst nehmen, sobald ein Strafbefehl zugestellt wird: Einspruch ist nur innerhalb von zwei Wochen möglich (§ 410 StPO) — danach gilt er wie ein rechtskräftiges Urteil.
Was du verweigern darfst
- Den Anhörungsbogen zur Sache auszufüllen — vollständig und ohne Angabe von Gründen.
- Vor Akteneinsicht überhaupt etwas zur Sache zu sagen oder schriftlich Stellung zu nehmen.
Muss ich Fragen beantworten?
NeinAußer deinen Personalien musst du im Ermittlungsverfahren nichts angeben — auch schriftliche Stellungnahmen zur Sache, etwa in einem Anhörungsbogen, sind freiwillig.
Darf ich schweigen?
Das Schweigerecht gilt vom ersten Moment an, auch schriftlich per Anhörungsbogen. Schweigen darf dir nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt werden (§ 163a Abs. 4 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Darf ich einen Anwalt verlangen?
Der sinnvolle erste Schritt bei einer Anzeige ist fast immer, eine Anwältin oder einen Anwalt zu beauftragen, bevor du dich irgendwie äußerst. Nur über eine Verteidigung bekommst du echte Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO) und kannst einschätzen, was gegen dich vorliegt, bevor du reagierst.
- Strafprozessordnung (StPO) § 158
Eine Strafanzeige oder ein Strafantrag kann formlos bei Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht erstattet werden.
- Strafprozessordnung (StPO) § 163a
Anhörung des Beschuldigten vor Abschluss der Ermittlungen — Grundlage für den Anhörungsbogen; nur Personalien sind verpflichtend.
- Strafprozessordnung (StPO) § 147 Abs. 1, 4
Akteneinsicht: uneingeschränkt für die Verteidigung, eingeschränkt für unvertretene Beschuldigte.
- Strafprozessordnung (StPO) § 170
Abschluss der Ermittlungen: Anklageerhebung bei hinreichendem Tatverdacht (Abs. 1) oder Einstellung mangels Tatverdachts (Abs. 2), mit Benachrichtigungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen.
- Strafprozessordnung (StPO) § 153
Einstellung wegen Geringfügigkeit bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichem Interesse.
- Strafprozessordnung (StPO) § 153a
Vorläufiges Absehen von der Anklage gegen Auflagen und Weisungen (z. B. Geldzahlung, Täter-Opfer-Ausgleich).
- Strafprozessordnung (StPO) § 407
Strafbefehl: schriftliche Entscheidung ohne Hauptverhandlung bei Vergehen; Freiheitsstrafe grundsätzlich ausgeschlossen, außer bis zu einem Jahr zur Bewährung bei anwaltlicher Vertretung.
- Strafprozessordnung (StPO) § 410
Einspruch gegen einen Strafbefehl nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung möglich; danach wirkt er wie ein rechtskräftiges Urteil.
- § 158 StPO – Form der Anzeige oder des Strafantrags — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-17
- § 163a StPO – Vernehmung des Beschuldigten — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-17
- § 147 StPO – Akteneinsicht — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-17
- § 170 StPO – Entschließung des öffentlichen Klägers — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-17
- § 153 StPO – Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-17
- § 153a StPO – Absehen von der Klage gegen Auflagen und Weisungen — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-17
- § 407 StPO – Voraussetzungen des Strafbefehls — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-17
- § 410 StPO – Einspruch gegen den Strafbefehl — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-17
- § 136 StPO – Vernehmung, Belehrung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-17