Personenkontrolle

Personenkontrolle

Die Polizei hält dich zu Fuß im öffentlichen Raum an, um deine Identität festzustellen oder dich zu befragen — nicht im Auto und nicht zwingend wegen einer konkreten Straftat. Rechtsgrundlage ist entweder die StPO (Tatverdacht) oder das Landespolizeigesetz (Gefahrenabwehr, gefährliche Orte) bzw. bei der Bundespolizei das BPolG, unter anderem die sogenannte Schleierfahndung im Grenzgebiet.

Das kannst du jetzt sagen

  • „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO
  • „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“§ 137 Abs. 1 StPO
  • „Ich dokumentiere diese Maßnahme.“BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015, 1 BvR 2501/13

Was darf die Polizei

  • Dich anhalten und nach Name, Geburtsdatum, Adresse fragen, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt.
  • Verlangen, dass du einen mitgeführten Ausweis zur Prüfung aushändigst.
  • Dich ohne konkreten Anlass kontrollieren, wenn du dich im bis zu 30 km tiefen Grenzgebiet befindest oder an einem im Polizeigesetz als „gefährlich“ definierten Ort aufhältst.
  • Dich zur Dienststelle mitnehmen, wenn deine Identität vor Ort nicht oder nur mit erheblichem Aufwand feststellbar ist.
  • Deine mitgeführten Sachen in Augenschein nehmen, wenn das jeweilige Landesrecht das im Rahmen der Kontrolle vorsieht.

Was darf sie NICHT

  • Dich allein wegen Hautfarbe, Aussehen oder vermuteter Herkunft auswählen — das ist verbotenes Racial Profiling (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2016, 7 A 11108/14.OVG).
  • Ohne Rechtsgrundlage deine Tasche durchsuchen oder dein Handy entsperren lassen.
  • Dich länger als bis zum Ende des Folgetages ohne richterliche Entscheidung festhalten (Art. 104 Abs. 2 GG).

Was du machen musst

  • Bei rechtmäßigem Verlangen deine Personalien nennen.
  • Einen mitgeführten Ausweis vorzeigen, wenn danach gefragt wird — eine Pflicht, ihn ständig mitzuführen, gibt es aber nicht.
  • Anweisungen wie „stehenbleiben“ vor Ort befolgen — Einwände gegen die Rechtmäßigkeit später klären, nicht in der Situation.

Was du verweigern darfst

  • Auskünfte über Zweck deines Aufenthalts, Woher/Wohin oder Begleitpersonen, soweit keine weitergehende Rechtsgrundlage besteht.
  • Eine freiwillige Zustimmung zur Durchsuchung deiner Tasche oder deines Handys.

Muss ich meinen Ausweis zeigen?

Kommt darauf an

Eine Ausweismitführpflicht gibt es nicht, wohl aber eine Besitzpflicht (§ 1 Abs. 1 PAuswG). Hast du einen Ausweis dabei und wirst du rechtmäßig danach gefragt, musst du ihn vorlegen. Ohne Ausweis kann die Polizei dich zur Identitätsfeststellung mitnehmen.

Kann regional abweichen (Bundesland, Kanton bzw. Bundesstaat).

Muss ich Fragen beantworten?

Kommt darauf an

Deine Personalien musst du bei rechtmäßigem Verlangen nennen. Weitergehende Fragen zu Zweck oder Ziel deines Aufenthalts musst du nur beantworten, wenn eine besondere Rechtsgrundlage (z. B. Gefahrenabwehr) das vorsieht.

Darf ich schweigen?

Zu einem möglichen Tatvorwurf darfst du schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) — das Schweigerecht betrifft nicht die reine Identitätsfeststellung.

Darf ich filmen?

Du darfst deine eigene Kontrolle zu Beweiszwecken filmen; das allein rechtfertigt keine zusätzliche Maßnahme gegen dich (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015, 1 BvR 2501/13).

Darf ich einen Anwalt verlangen?

Wird aus der Kontrolle ein Ermittlungsverfahren, kannst du auf Rücksprache mit einem Anwalt bestehen (§ 137 Abs. 1 StPO), bevor du dich zur Sache äußerst.

🗺 Unterschiede nach Bundesland

Landespolizeigesetze unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland für Details.

In Berlin erlaubt § 21 ASOG Bln die Identitätsfeststellung zur allgemeinen Gefahrenabwehr sowie gezielt an „kriminalitätsbelasteten Orten“ und in deren unmittelbarer Nähe, an Orten mit Bezug zu gesuchten Straftätern, an gefährdeten Objekten wie Bahnhöfen oder Amtsgebäuden und an eingerichteten Kontrollstellen.

Diese App dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Aufklärung und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Mehr dazu.