Kontrolle im Zug
Kontrolle im Zug
Beamte der Bundespolizei kontrollieren dich in einem Zug, auf einem Bahnsteig oder in einer Bahnhofshalle. Zuständig für Bahnanlagen des Bundes ist die Bundespolizei, gestützt auf das Bundespolizeigesetz (BPolG).
Was darf die Polizei
- Dich befragen und verlangen, mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung vorzuzeigen, wenn Anhaltspunkte für sachdienliche Angaben bestehen (§ 22 Abs. 1 BPolG).
- Deine Identität feststellen — zur Gefahrenabwehr, zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (auch ohne konkreten Anlass im 30-km-Grenzgebiet) oder wenn Tatsachen annehmen lassen, dass an der Bahnanlage Straftaten begangen werden sollen (§ 23 BPolG).
- Dich und mitgeführte Sachen unter den Voraussetzungen der §§ 43, 44 BPolG durchsuchen, etwa wenn du zur Identitätsfeststellung festgehalten wirst.
- Gefährliche oder sicherstellbare Gegenstände sicherstellen (§ 47 BPolG).
Was darf sie NICHT
- Dich allein wegen deiner Hautfarbe oder Herkunft für eine Kontrolle auswählen ("racial profiling") — das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat eine solche Kontrolle in einem Zug als rechtswidrig und diskriminierend beurteilt (Art. 3 Abs. 3 GG; OVG RLP, Urteil vom 21.04.2016, Az. 7 A 11108/14.OVG).
- Ohne jede gesetzliche Grundlage außerhalb von Grenzgebiet, Kontrollstellen oder konkretem Anlass völlig anlasslos jeden kontrollieren.
Was du machen musst
- Bei einer Identitätsfeststellung deine Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) angeben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§ 22 Abs. 2 BPolG).
- Auf Verlangen mitgeführte Ausweispapiere vorzeigen.
- Eine Durchsuchung oder Mitnahme zur Dienststelle dulden, wenn die Identität nicht anders festgestellt werden kann.
Was du verweigern darfst
- Über die reinen Personalien hinausgehende Angaben zur Sache verweigern.
- Unter den Voraussetzungen der §§ 52–55 StPO die Auskunft verweigern (Zeugnisverweigerungsrechte), außer es geht um die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 22 Abs. 3 BPolG).
Muss ich meinen Ausweis zeigen?
JaDie Bundespolizei darf in Zügen und auf Bahnanlagen deine Identität feststellen, u. a. zur Gefahrenabwehr, zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder wenn Anhaltspunkte für Straftaten an der Bahnanlage bestehen (§ 23 BPolG). Eine Auswahl allein nach Hautfarbe ist unzulässig.
- Bundespolizeigesetz (BPolG) § 22
Befragung und Auskunftspflicht; erweiterte Befugnisse an Grenzübergängen, Bahnanlagen und Flughäfen (Abs. 1a); Auskunftsverweigerungsrecht unter StPO-Voraussetzungen.
- Bundespolizeigesetz (BPolG) § 23
Identitätsfeststellung, u. a. zur Gefahrenabwehr, im Grenzgebiet und bei Bahnanlagen bei Anhaltspunkten für Straftaten.
- Bundespolizeigesetz (BPolG) § 43
Durchsuchung von Personen durch die Bundespolizei.
- Bundespolizeigesetz (BPolG) § 44
Durchsuchung von Sachen durch die Bundespolizei.
- Bundespolizeigesetz (BPolG) § 47
Sicherstellung von Sachen durch die Bundespolizei.
- Grundgesetz (GG) Art. 3 Abs. 3
Diskriminierungsverbot.
- § 22 BPolG – Befragung, Auskunftspflicht — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 23 BPolG – Identitätsfeststellung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 43 BPolG – Durchsuchung von Personen — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 44 BPolG – Durchsuchung von Sachen — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 47 BPolG – Sicherstellung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- Bahnpolizei – Unsere Aufgaben — Bundespolizei, geprüft 2026-08-06
- Kontrolle einer dunkelhäutigen Familie war rechtswidrig (OVG Koblenz, Az. 7 A 11108/14.OVG) — Legal Tribune Online (LTO), geprüft 2026-08-06