Ausländerrecht
Ausländerrecht
Die Polizei kontrolliert deinen Aufenthaltsstatus — etwa bei einer allgemeinen Kontrolle, im Grenzgebiet oder am Bahnhof. Für EU-Bürgerinnen und -Bürger gilt ein deutlich leichteres Regime als für Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten (sogenannten Drittstaaten): Nur Drittstaatsangehörige brauchen einen Aufenthaltstitel und müssen Pass sowie Aufenthaltsdokumente tatsächlich mitführen. Dieses Thema behandelt nur die Kontrollsituation selbst — nicht das Asylverfahren oder ein mögliches Abschiebungsverfahren, das jeweils eigene, komplexe Regeln hat und spezialisierte Beratung braucht (siehe unten).
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“§ 163a Abs. 4 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO
- „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“
Was darf die Polizei
- Von Drittstaatsangehörigen verlangen, Pass bzw. Passersatz und Aufenthaltstitel zur Prüfung vorzulegen (§ 48 Abs. 1 AufenthG).
- Die Bundespolizei kann im Grenzgebiet (bis 30 km Tiefe, an Küsten bis 50 km) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen und in Zügen des grenzüberschreitenden Verkehrs gezielt Identitäten feststellen, um unerlaubte Einreise zu verhindern (§ 23 Abs. 1 BPolG) — das darf aber nicht allein an Hautfarbe oder Aussehen anknüpfen (siehe Startseite: Diskriminierungsverbot, Art. 3 Abs. 3 GG). Hinweis: Eine Reform des Bundespolizeigesetzes mit erweiterten Befugnissen hat den Bundestag im Juli 2026 passiert, war zum Zeitpunkt der letzten Prüfung dieser Seite aber noch nicht abgeschlossen (Zustimmung des Bundesrats stand aus) — diese Regelung kann sich daher bald ändern.
- Bei Zweifeln an Identität, Alter oder Staatsangehörigkeit erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen — Fingerabdrücke, Fotos, Messungen, ab einem Alter von sechs Jahren (§ 49 AufenthG).
- Bei einer Festnahme auf dein Verlangen unverzüglich dein zuständiges Konsulat benachrichtigen (Art. 36 Abs. 1 lit. b Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen) — über dieses Recht muss dich die Polizei ausdrücklich informieren.
Was darf sie NICHT
- Von EU-Bürgerinnen und -Bürgern einen Aufenthaltstitel verlangen — sie brauchen keinen, es gilt Freizügigkeit (Freizügigkeitsgesetz/EU); ein gültiger Pass oder Personalausweis genügt.
- Dich allein wegen Hautfarbe, Herkunft oder Aussehen für eine aufenthaltsrechtliche Kontrolle auswählen — das verstößt gegen das Diskriminierungsverbot, auch wenn es zusätzlich zu anderen Kriterien nur mitentscheidend war (Art. 3 Abs. 3 GG; OVG NRW, Urt. v. 07.08.2018, 5 A 294/16; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.04.2016, 7 A 11108/14.OVG).
- Dich zwingen, dich über deine Personalien und aufenthaltsrechtlichen Angaben hinaus zur Sache zu äußern.
- Dir verschweigen, dass du dein Konsulat benachrichtigen lassen kannst, wenn du festgenommen wirst.
Was du machen musst
- Als Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Pass bzw. Passersatz und Aufenthaltstitel tatsächlich mitführen und auf Verlangen vorzeigen — anders als bei Deutschen reicht der bloße Besitz nicht, es besteht eine echte Mitführpflicht (§ 48 Abs. 2 AufenthG).
- Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 AufenthG dulden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Was du verweigern darfst
- Als EU-Bürgerin oder EU-Bürger die Vorlage eines Aufenthaltstitels verweigern, da keiner erforderlich ist.
- Aussagen zur Sache, die über deine Personalien und die aufenthaltsrechtlich verlangten Angaben hinausgehen.
Muss ich meinen Ausweis zeigen?
Kommt darauf anAls EU-Bürgerin oder EU-Bürger genügt ein gültiger Pass oder Personalausweis, wie bei Deutschen auch — kein Aufenthaltstitel nötig. Als Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger musst du Pass bzw. Passersatz und deinen Aufenthaltstitel tatsächlich mitführen und auf Verlangen vorzeigen (§ 48 AufenthG).
Darf ich schweigen?
Über deine Personalien und die aufenthaltsrechtlich verlangten Angaben hinaus darfst du schweigen. Wirst du zum Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens, gilt das allgemeine Schweigerecht uneingeschränkt (§ 163a Abs. 4 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Darf ich einen Anwalt verlangen?
Du darfst jederzeit eine Anwältin oder einen Anwalt kontaktieren. Bei aufenthaltsrechtlichen Fragen — etwa wenn eine Ausweisung, Abschiebung oder ein Asylverfahren im Raum steht — ist spezialisierte Beratung wichtig: Fachanwaltschaften für Migrationsrecht, Refugee Law Clinics oder Beratungsstellen wie Pro Asyl kennen sich mit diesen komplexen, eigenständigen Verfahren aus.
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 48
Ausweisrechtliche Pflichten: Drittstaatsangehörige müssen Pass bzw. Passersatz und Aufenthaltstitel tatsächlich mitführen und auf Verlangen vorlegen.
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 49
Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Zweifeln an Identität, Alter oder Staatsangehörigkeit; Duldungspflicht.
- Bundespolizeigesetz (BPolG) § 23 Abs. 1
Identitätsfeststellung durch die Bundespolizei, u. a. im bis zu 30 bzw. 50 km tiefen Grenzgebiet zur Verhinderung unerlaubter Einreise.
- Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) Art. 36 Abs. 1 lit. b
Recht auf Benachrichtigung des zuständigen Konsulats bei Festnahme, auf Verlangen der betroffenen Person; Pflicht der Behörden, darüber unverzüglich zu belehren.
- Grundgesetz (GG) Art. 3 Abs. 3
Diskriminierungsverbot; niemand darf wegen Herkunft, Rasse oder ähnlicher Merkmale benachteiligt werden — auch nicht als mitentscheidendes Kriterium neben anderen.
- § 48 AufenthG – Ausweisrechtliche Pflichten — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-17
- § 49 AufenthG – Identitätsfeststellung und -sicherung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-17
- § 23 BPolG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-17
- Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen — dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH, geprüft 2026-09-17
- Art. 3 GG – Gleichheit vor dem Gesetz — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-09-17
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.08.2018 – 5 A 294/16 (Racial Profiling, Motivbündel) — Landesrecht NRW / Justizportal, geprüft 2026-09-17
- OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2016 – 7 A 11108/14.OVG — Legal Tribune Online (LTO), geprüft 2026-09-17
- Bundestag: Abstimmung über erweiterte Befugnisse für die Bundespolizei (Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Stand September 2026 — Reform noch nicht abgeschlossen) — Deutscher Bundestag, geprüft 2026-09-17