Festnahme

Festnahme

Die Polizei — oder unter engen Voraussetzungen jede Privatperson — nimmt dich vorläufig fest, weil du auf frischer Tat betroffen bist oder Fluchtgefahr bzw. ein Haftgrund vorliegt. Das ist ein strafprozessualer Vorgang zur Strafverfolgung, zu unterscheiden von einer polizeirechtlichen Ingewahrsamnahme, die reiner Gefahrenabwehr dient und keinen Straftatverdacht voraussetzt (Beispiel Bayern: Art. 17 PAG).

Das kannst du jetzt sagen

  • „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO
  • „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“§ 137 Abs. 1 StPO

Was darf die Polizei

  • Dich vorläufig festnehmen, wenn du auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wirst und fluchtverdächtig bist oder deine Identität nicht sofort feststellbar ist (§ 127 Abs. 1 StPO).
  • Dich bei Gefahr im Verzug auch festnehmen, wenn die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen (§ 127 Abs. 2 StPO).
  • Dich durchsuchen und Gegenstände sicherstellen, die du bei dir trägst.
  • Dich festhalten, bis über die Fortdauer der Freiheitsentziehung entschieden ist — höchstens bis zum Ende des Tages nach der Festnahme, dann muss ein Richter entscheiden (Art. 104 Abs. 2, 3 GG).

Was darf sie NICHT

  • Dich ohne die gesetzlichen Voraussetzungen des § 127 StPO festnehmen und länger als bis zum Ende des auf die Festnahme folgenden Tages ohne richterliche Entscheidung festhalten (Art. 104 Abs. 2, 3 GG).
  • Dich misshandeln — seelisch oder körperlich (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG).
  • Es versäumen, unverzüglich einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson über eine richterliche Entscheidung zur Freiheitsentziehung zu benachrichtigen (Art. 104 Abs. 4 GG).

Was du machen musst

  • Die Festnahme dulden und keinen körperlichen Widerstand leisten — das kann strafbar sein.
  • Deine Personalien angeben, wenn danach gefragt wird.
  • Der Vorführung vor den Richter spätestens am Tag nach der Festnahme folgen (§ 128 Abs. 1 StPO).

Was du verweigern darfst

  • Jede Aussage zur Sache verweigern.
  • Ohne vorherige Rücksprache mit einem Anwalt keine Angaben machen oder nichts unterschreiben.

Darf ich schweigen?

Du bist nicht verpflichtet, dich zur Sache zu äußern (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Darf ich einen Anwalt verlangen?

Du darfst jederzeit, auch schon vor jeder Vernehmung, einen Verteidiger deiner Wahl kontaktieren (§ 137 Abs. 1 StPO); ggf. besteht Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Diese App dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Aufklärung und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Mehr dazu.