Videoüberwachung
Videoüberwachung
Rund ums Stadion existieren mehrere Überwachungsebenen parallel: Der Verein betreibt Kameras auf Basis seines Hausrechts, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an Sicherheit). Die Polizei kann bei konkreten Gefahrenlagen zusätzlich eigene Übersichts- oder Beweissicherungsaufnahmen auf Grundlage des jeweiligen Landespolizeigesetzes anfertigen. Und du selbst darfst grundsätzlich filmen, musst dabei aber die Persönlichkeitsrechte anderer beachten.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich dokumentiere diese Maßnahme.“§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz
Was darf die Polizei
- Bei konkreten Gefahrenlagen offene Übersichtsaufnahmen zur Lagebeurteilung und Beweissicherung anfertigen, gestützt auf die jeweilige landespolizeigesetzliche Ermächtigung.
- Kameraaufnahmen — eigene oder vom Verein erhaltene — auswerten, um Straftaten aufzuklären.
Was darf sie NICHT
- Dich flächendeckend biometrisch per automatisierter Gesichtserkennung erfassen — dafür fehlt bislang eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
- Aufnahmen anlasslos und unbegrenzt speichern, ohne Zweckbindung und Löschfristen zu beachten.
Was du machen musst
- Die durch Hinweisschilder kenntlich gemachte Videoüberwachung des Vereins beim Einlass/im Stadion als Zutrittsbedingung hinnehmen.
- Als eigene(r) Filmer(in)/Fotograf(in) keine Aufnahmen anfertigen oder verbreiten, die erkennbar gegen Persönlichkeitsrechte Dritter verstoßen.
Was du verweigern darfst
- Der Veröffentlichung von Aufnahmen widersprechen, auf denen du erkennbar im Mittelpunkt stehst (kein bloßes Beiwerk, keine Versammlungsszene) — das verlangen §§ 22, 23 KunstUrhG ohnehin nur mit Einwilligung.
- Bei Verein oder Polizei Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen, ob und welche Aufnahmen von dir gespeichert wurden.
Darf ich filmen?
Du darfst im öffentlichen Raum grundsätzlich filmen und fotografieren, auch Polizeieinsätze, zur eigenen Dokumentation. Für die Veröffentlichung von Aufnahmen mit erkennbaren Personen gilt: Ohne Einwilligung nur zulässig bei Ausnahmen wie Bildern von Versammlungen/größeren Menschenmengen oder wenn die Person nur Beiwerk ist — nicht aber bei gezielten Einzelaufnahmen, die jemanden bloßstellen (§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz).
- DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f
Rechtsgrundlage für Videoüberwachung durch Vereine/Betreiber, gestützt auf berechtigte Interessen (u. a. Hausrecht/Sicherheit), sofern schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.
- Kunsturhebergesetz (KUG) § 22
Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
- Kunsturhebergesetz (KUG) § 23
Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis (u. a. Zeitgeschichte, Beiwerk, Versammlungen/Aufzüge), begrenzt durch berechtigte Interessen der Abgebildeten.
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 6 — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex), geprüft 2026-08-06
- § 22 KUG – Recht am eigenen Bild — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 23 KUG – Ausnahmen — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- Basiswissen zum Datenschutz – Videoüberwachung — Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), geprüft 2026-08-06
- Sicherheit im Stadion: Wo das Recht Grenzen setzt — Legal Tribune Online (LTO), geprüft 2026-08-06