Stadionverbot
Stadionverbot
Ein Stadionverbot ist keine staatliche Strafe, sondern eine private, zivilrechtliche Maßnahme des Vereins beziehungsweise DFB/DFL auf Basis seines Hausrechts — meist ausgelöst durch ein Ermittlungsverfahren oder einen als schwer eingestuften Sicherheitsvorfall.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“
Was darf die Polizei
- Die Polizei darf dem Verein Erkenntnisse melden — etwa Ingewahrsamnahme, Platzverweis, eingeleitetes Ermittlungsverfahren —, die als Grundlage für ein Stadionverbot dienen.
- Sie erhält vom Verein eine Kopie der Liste bundesweiter Stadionverbote und darf diese zur Gefahrenabwehr nutzen.
- Vereine, DFB und DFL verpflichten sich, bei Verstößen gegen ein bestehendes Stadionverbot (Hausfriedensbruch) grundsätzlich Strafantrag zu stellen.
Was darf sie NICHT
- Die Polizei selbst spricht kein Stadionverbot aus — das ist ausschließlich Sache des Hausrechtsinhabers, also des Vereins, DFB oder DFL.
- Ein Stadionverbot darf nach den DFB-Richtlinien grundsätzlich nicht ohne Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme verhängt werden; nur in Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Stellungnahme zulässig.
- Ein Stadionverbot muss grundsätzlich spätestens ein Jahr nach der Handlung ausgesprochen werden.
Was du machen musst
- Ein wirksam zugestelltes Stadionverbot musst du beachten — ein trotzdem gekauftes gültiges Ticket hebt seine Wirkung nicht auf.
- Willst du dich äußern, musst du deine Stellungnahme in der Regel binnen zwei Wochen nach Zugang der Information beziehungsweise nach Zugang des Stadionverbots abgeben.
Was du verweigern darfst
- Du musst kein Stadionverbot widerspruchslos hinnehmen — eine Anhörung vor Festsetzung ist nach den DFB-Richtlinien die Regel, nicht die Ausnahme.
- Du kannst die Aufhebung verlangen, wenn das ausschließlich zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde oder du freigesprochen wurdest.
Darf ich einen Anwalt verlangen?
Weil ein Stadionverbot zivilrechtlich und keine staatliche Sanktion ist, läuft eine Anfechtung nicht vor dem Strafgericht, sondern zivilrechtlich, etwa per Klage oder einstweiliger Verfügung gegen den Verein. Eine anwaltliche Beratung ist dafür sinnvoll.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 903
Das Hausrecht des Eigentümers/Besitzers der Platz- oder Hallenanlage ist die zivilrechtliche Grundlage, auf der Vereine, DFB und DFL Stadionverbote aussprechen.
- DFB-Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (private Vereinsregelung, kein staatliches Gesetz) § 1
Ein Stadionverbot ist eine auf dem Hausrecht beruhende, befristete Untersagung, eine Platz- oder Hallenanlage zu betreten. Es ist ausdrücklich keine staatliche Sanktion, sondern eine präventive zivilrechtliche Maßnahme.
- DFB-Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (private Vereinsregelung, kein staatliches Gesetz) § 5
Höchstdauer je nach Schwere: minderschwerer Fall bis 12 Monate, schwerer Fall bis 24 Monate, besonders schwerer Fall bis 36 Monate, wiederholter schwerer/besonders schwerer Fall bis 60 Monate. Festsetzung soll zeitnah, spätestens ein Jahr nach der Handlung erfolgen.
- DFB-Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (private Vereinsregelung, kein staatliches Gesetz) § 6
Dem Betroffenen ist grundsätzlich vor Festsetzung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben; in Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Stellungnahme binnen zwei Wochen möglich.
- DFB-Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (private Vereinsregelung, kein staatliches Gesetz) § 7
Aufhebung ist zwingend, wenn das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder der Betroffene freigesprochen wurde; bei Einstellung nach §§ 153, 153a StPO/JGG muss die festsetzende Stelle auf Antrag Bestand und Dauer erneut prüfen.
- Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (Stand Juli 2024, Version 01.2014-V2.2) — Deutscher Fußball-Bund (DFB), geprüft 2026-08-06
- § 903 BGB – Befugnisse des Eigentümers — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- BVerfG: Stadionverbote sind an Grundrechten zu messen (mittelbare Drittwirkung, Anhörungspflicht) — Legal Tribune Online (LTO), geprüft 2026-08-06