Sonderzug
Sonderzug
Ihr seid im Fan-Sonderzug zum Auswärtsspiel unterwegs. Für Bahnanlagen und Züge der Eisenbahnen des Bundes ist die Bundespolizei zuständig, sie kontrolliert Sonderzüge häufig gezielt.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“
Was darf die Polizei
- Euch befragen und dafür anhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, ihr könntet sachdienliche Angaben machen.
- Identität feststellen, u. a. an Bahnanlagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen.
- Mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung verlangen.
- Bei Regelverstößen von der Weiterfahrt ausschließen.
Was darf sie NICHT
- Ohne jeden Anlass alle Fahrgäste pauschal durchsuchen.
- Euch zwingen, mehr als die gesetzlichen Kernpersonalien zu nennen.
Was du machen musst
- Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Staatsangehörigkeit angeben, wenn das für die Aufgabenerfüllung der Bundespolizei erforderlich ist.
- Mitgeführte Ausweispapiere auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
Was du verweigern darfst
- Unter den Voraussetzungen der §§ 52–55 StPO könnt ihr Angaben verweigern — außer es dient der Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person.
- Alles, was über die gesetzlich verlangten Kernpersonalien hinausgeht.
Muss ich meinen Ausweis zeigen?
JaDie Bundespolizei darf an Bahnanlagen die Identität feststellen, wenn eine gesetzliche Voraussetzung vorliegt, z. B. Gefahrenabwehr oder Verdacht geplanter Straftaten am Ort.
Muss ich Fragen beantworten?
JaZu Name, Geburtsdatum/-ort, Wohnort und Staatsangehörigkeit besteht eine Auskunftspflicht, soweit für die Aufgabenerfüllung erforderlich — ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht nur unter den Voraussetzungen der §§ 52–55 StPO.
Darf ich schweigen?
Über die Kernpersonalien hinaus müsst ihr nichts sagen.
- Bundespolizeigesetz (BPolG) § 22
Die Bundespolizei darf zur Aufgabenerfüllung befragen und dafür anhalten; Auskunftspflicht besteht für Name, Geburtsdatum/-ort, Wohnort, Staatsangehörigkeit; eingeschränktes Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 52–55 StPO.
- Bundespolizeigesetz (BPolG) § 23
Identitätsfeststellung u. a. zur Gefahrenabwehr, bei grenzüberschreitendem Verkehr, im Grenzgebiet und an Bahnanlagen bei Anhaltspunkten für geplante Straftaten.
- § 22 BPolG – Befragung und Auskunftspflicht — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 23 BPolG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06