Pyrotechnik
Pyrotechnik
Wer Pyrotechnik — Bengalos, Rauchtöpfe, „Polenböller“ — mit ins Stadion nimmt oder zündet, verstößt in aller Regel gegen das Sprengstoffgesetz und riskiert zusätzlich zum Strafverfahren ein bundesweites Stadionverbot.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“
- „Ich beantworte diese Frage nicht.“
- „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“
Was darf die Polizei
- Polizei und Sicherheitsdienst dürfen mitgeführte Pyrotechnik am Einlass sicherstellen bzw. beschlagnahmen.
- Die Polizei darf bei Verdacht auf Mitführen oder Zünden ein Ermittlungsverfahren einleiten und deine Personalien feststellen.
- Der Verein darf dich wegen des Einbringens oder Abbrennens von Pyrotechnik strafanzeigen und mit einem bundesweiten Stadionverbot belegen — dafür genügt laut DFB-Richtlinien bereits der Vorfall selbst, unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens.
Was darf sie NICHT
- Niemand darf dich pauschal verhaften oder bestrafen, nur weil irgendwo in deinem Block gezündet wurde — es braucht einen individuellen Tatverdacht gegen dich persönlich.
- Eine Strafe darf erst nach einem rechtsstaatlichen Verfahren verhängt werden, nicht schon am Stadion.
Was du machen musst
- Ohne behördliche Erlaubnis darfst du explosionsgefährliche pyrotechnische Gegenstände weder erwerben noch mitführen noch zünden.
- Wenn Polizei oder Ordner Pyrotechnik bei dir finden, musst du die Sicherstellung dulden.
Was du verweigern darfst
- Du musst keine Angaben zur Herkunft der Pyrotechnik oder zu Mittätern machen, die dich selbst belasten würden.
Muss ich Fragen beantworten?
NeinAls Beschuldigte:r musst du zur Sache keine Angaben machen; verpflichtend sind nur deine Personalien (Name, Geburtsdatum, Anschrift).
Darf ich schweigen?
Du darfst zum Vorwurf eines Sprengstoffgesetz-Verstoßes vollständig schweigen und musst dich nicht selbst belasten.
Darf ich einen Anwalt verlangen?
Bei einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren hast du das Recht, vor jeder inhaltlichen Aussage einen Anwalt zu kontaktieren und dessen Rat abzuwarten.
- Sprengstoffgesetz (SprengG) § 27
Wer explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder damit umgehen will, braucht eine behördliche Erlaubnis. Bestimmungsgemäß verwendete pyrotechnische Gegenstände zur Gefahrenabwehr sind zwar ausgenommen, das gilt aber nicht für unzulässige Pyrotechnik im Stadion.
- Sprengstoffgesetz (SprengG) § 40
Unerlaubter Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft; bei Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert sind es bis zu fünf Jahre.
- Strafgesetzbuch (StGB) § 308
Wer vorsätzlich eine Sprengstoffexplosion herbeiführt, die Leib, Leben oder fremde Sachen gefährdet, macht sich mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr strafbar — bei tatsächlicher Gesundheitsschädigung Dritter drohen deutlich höhere Strafen.
- DFB-Richtlinien zu Stadionverboten (private Vereinsregelung, kein staatliches Gesetz) § 4 Abs. 3 Nr. 14 und Abs. 4 Nr. 19
Das Einbringen und/oder Abbrennen von Pyrotechnik sowie aktive Unterstützung dabei führen nach den bundesweit geltenden DFB-Richtlinien in der Regel zu einem bundesweiten Stadionverbot — unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens.
- § 27 SprengG – Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 40 SprengG – Strafvorschriften — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 308 StGB – Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (Stand Juli 2024), § 4 — Deutscher Fußball-Bund (DFB), geprüft 2026-08-06