Polizeimaßnahmen

Polizeimaßnahmen

Rund um ein Fußballspiel wirken zwei rechtlich getrennte Sphären zusammen: Die Polizei ist zuständig für Gefahrenabwehr und die öffentliche Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum — Straßen, Plätze, Bahnhöfe rund ums Stadion. Innerhalb des Stadions und auf dem befriedeten Vereinsgelände handelt dagegen primär der vereinseigene Ordnungsdienst auf Basis des zivilrechtlichen Hausrechts; er hat keine hoheitlichen Befugnisse, sondern nur Vertrags- und Hausrechte. Innerhalb ihrer eigenen Zuständigkeit kann die Polizei die üblichen Instrumente der Landespolizeigesetze bzw. der Strafprozessordnung einsetzen — etwa Identitätsfeststellung, Platzverweis oder Ingewahrsamnahme. Da Polizeirecht in Deutschland überwiegend Landesrecht ist, unterscheiden sich Details wie die Höchstdauer des Gewahrsams von Bundesland zu Bundesland.

Das kannst du jetzt sagen

  • „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO
  • „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“§ 137 Abs. 1 StPO
  • „Ich dokumentiere diese Maßnahme.“BVerfG, 1 BvR 2501/13

Was darf die Polizei

  • Deine Identität feststellen, wenn eine gesetzliche Voraussetzung vorliegt — Gefahrenabwehr, Tatverdacht oder gefährdeter Ort (siehe Thema „Identitätsfeststellung“).
  • Einen Platzverweis aussprechen, wenn das zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, z. B. § 34 Polizeigesetz NRW — in anderen Ländern abweichend geregelt (siehe Thema „Platzverweis“).
  • Dich in Gewahrsam nehmen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, etwa weil die Identität anders nicht feststellbar ist oder ein Platzverweis missachtet wurde — mit Richtervorbehalt nach Art. 104 GG (siehe Thema „Gewahrsam“).
  • Bei konkretem Tatverdacht strafprozessuale Maßnahmen ergreifen, z. B. eine vorläufige Festnahme nach § 127 StPO.

Was darf sie NICHT

  • Anstelle des Vereins über Einlass oder Stadionverbote entscheiden — das ist Sache des Hausrechtsinhabers, nicht der Polizei (siehe Thema „Vereinsrechte“).
  • Maßnahmen ohne die jeweils erforderliche Rechtsgrundlage und ohne Verhältnismäßigkeit anordnen — jede Maßnahme braucht eine eigene gesetzliche Grundlage.
  • Dich präventiv nur deshalb kontrollieren, weil du Fan einer bestimmten Mannschaft oder Teil einer Fangruppe bist — dafür braucht es konkrete, auf dich bezogene Anhaltspunkte.

Muss ich meinen Ausweis zeigen?

Kommt darauf an

Gegenüber der Polizei musst du dich ausweisen, wenn eine rechtmäßige Voraussetzung vorliegt (siehe Thema „Identitätsfeststellung“). Gegenüber Verein oder Ordnungsdienst ist das eine vertragliche, keine gesetzliche Frage (siehe Thema „Vereinsrechte“).

Kann regional abweichen (Bundesland, Kanton bzw. Bundesstaat).

Darf ich schweigen?

Gegenüber der Polizei gilt: Personalien nennen ja, zum Tatvorwurf äußern nein (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Details im Thema „Identitätsfeststellung“.

Darf ich filmen?

Das Filmen einer Polizeimaßnahme zu Beweiszwecken ist grundsätzlich zulässig (BVerfG, 1 BvR 2501/13) — mehr dazu im Kern-Thema „Filmen der Polizei“.

Darf ich einen Anwalt verlangen?

Bei jeder strafprozessualen Maßnahme kannst du auf dein Recht bestehen, vorab eine Anwältin oder einen Anwalt zu kontaktieren (§ 137 Abs. 1 StPO).

Diese App dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Aufklärung und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Mehr dazu.