Personalien
Personalien
Rund um Spieltage kontrolliert die Polizei häufig gezielt Ausweise, um Identitäten festzustellen — etwa bei Verdacht auf eine Straftat oder zur Gefahrenabwehr im Stadionumfeld.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“
Was darf die Polizei
- Die Polizei darf bei Straftatverdacht deine Identität nach § 163b StPO feststellen und dich dafür festhalten, wenn die Identität sonst nicht oder nur schwer festzustellen ist.
- Ohne Straftatverdacht darf sie zur Gefahrenabwehr nach dem jeweiligen Landespolizeigesetz an bestimmten Orten — etwa im Stadionumfeld an Spieltagen — Identitätsfeststellungen durchführen; die genaue Ausgestaltung unterscheidet sich je nach Bundesland.
- Personalienfeststellung, Platzverweis oder Ingewahrsamnahme können, wenn Tatsachen dies rechtfertigen, zu einer Eintragung in der bundesweiten Datei „Gewalttäter Sport“ und zu einem Stadionverbot führen.
Was darf sie NICHT
- Ohne jeglichen Anlass — weder Straftatverdacht noch konkrete Gefahrenlage — darf die Polizei nicht willkürlich Ausweise kontrollieren.
- Sie darf dich nicht länger festhalten, als zur Feststellung deiner Identität erforderlich ist.
Was du machen musst
- Du musst wahrheitsgemäß Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift angeben.
- In der Regel reicht die Vorlage eines Ausweisdokuments; hast du keins dabei, kann dich die Polizei zur Feststellung mit zur Dienststelle nehmen.
Was du verweigern darfst
- Über die Personalien hinaus musst du keine Angaben zur Sache machen, etwa wohin du unterwegs bist oder mit wem.
Muss ich meinen Ausweis zeigen?
JaBei Straftatverdacht (§ 163b StPO) oder — rund um Spieltage praxisüblich — auf Grundlage des jeweiligen Landespolizeigesetzes zur Gefahrenabwehr musst du deine Identität feststellen lassen.
Kann regional abweichen (Bundesland, Kanton bzw. Bundesstaat).
Muss ich Fragen beantworten?
Kommt darauf anZu deiner Identität (Name, Geburtsdatum, Anschrift) besteht eine Auskunftspflicht; darüber hinausgehende Fragen zur Sache musst du nicht beantworten.
Darf ich schweigen?
Zum eigentlichen Tatvorwurf darfst du schweigen — nur deine Personalien musst du dennoch angeben.
- Strafprozessordnung (StPO) § 163b
Bei Straftatverdacht dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Maßnahmen treffen; Festhalten ist nur zulässig, wenn die Identität sonst nicht oder nur schwer festzustellen ist.
- § 163b StPO – Maßnahmen zur Identitätsfeststellung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- Errichtungsanordnung Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ (Nr. 2.2, 3.4.1) — Bundeskriminalamt, veröffentlicht via FragDenStaat, geprüft 2026-08-06