Ordner
Ordner
Am Einlass oder im Stadion spricht euch ein Ordner an, z. B. zur Taschenkontrolle. Ordner sind Beauftragte des Vereins bzw. Veranstalters — keine Polizei, keine hoheitliche Gewalt.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich bin nicht verpflichtet, mich auszuweisen.“
- „Ich entsperre mein Handy nicht und nenne keinen Code.“
Was darf die Polizei
- Kraft des ihm übertragenen Hausrechts den Einlass von einer Kontrolle abhängig machen.
- Euch bei Verstoß gegen die Stadionordnung der Zutritt verweigern oder des Platzes verweisen.
- Bei einer auf frischer Tat ertappten Straftat (z. B. Zünden von Pyrotechnik) vorläufig festhalten, bis die Polizei eintrifft — das ist das Jedermannsrecht nach § 127 StPO, keine Sonderbefugnis.
- Sich in Notwehr/Nothilfe gegen einen Angriff wehren.
Was darf sie NICHT
- Euch gegen euren Willen zwangsweise durchsuchen — ohne eure Zustimmung bleibt nur die Zutrittsverweigerung.
- Euch grundlos festhalten oder mit Gewalt zur Ausweiskontrolle zwingen — das ist hoheitliche Gewalt und Sache der Polizei.
- Euer Handy oder eure Taschen durchsuchen, wegnehmen oder Aufnahmen löschen.
- Personalien zwangsweise erheben.
Was du machen musst
- Wenn ihr ins Stadion wollt: Kontrolle als Zutrittsvoraussetzung dulden, sonst droht Zutrittsverweigerung.
- Bei berechtigtem Platzverweis den Bereich verlassen.
Was du verweigern darfst
- Die Durchsuchung selbst — Folge ist dann der Zutrittsausschluss, kein Zwang.
- Angaben zur Person gegenüber dem Ordner — er kann sie nicht erzwingen.
Muss ich meinen Ausweis zeigen?
NeinOrdner dürfen eure Identität nicht erzwingen; sie können den Einlass nur von eurer Zustimmung zur Kontrolle abhängig machen.
Darf ich mein Handy entsperren verweigern?
Ihr könnt das verweigern — Ordner haben kein Recht, euch dazu zu zwingen.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 903
Der Eigentümer kann mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen — Grundlage des Hausrechts des Stadionbetreibers.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1004
Der Eigentümer kann bei Beeinträchtigung Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 858
Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn stört, handelt widerrechtlich (verbotene Eigenmacht) — Grenze auch für Ordner.
- Gewerbeordnung (GewO) § 34a
Bewachungsunternehmen dürfen nur Jedermannsrechte, vertraglich übertragene Selbsthilferechte und im Einzelfall gesetzlich übertragene Befugnisse ausüben — keine hoheitlichen Befugnisse.
- Strafprozessordnung (StPO) § 127 Abs. 1
Bei Betreffen auf frischer Tat darf jedermann eine flucht- oder identitätsverdächtige Person vorläufig festnehmen, auch ohne richterliche Anordnung.
- § 903 BGB – Befugnisse des Eigentümers — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 858 BGB – Verbotene Eigenmacht — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 127 StPO – Vorläufige Festnahme — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- Diskussionen über Sicherheitskontrollen vor Stadien: Bis wirklich was passiert — Legal Tribune Online (LTO), geprüft 2026-08-06