Gewahrsam
Gewahrsam
Gewahrsam bedeutet, dass die Polizei dich vorübergehend festhält, um eine Gefahr abzuwenden — etwa um eine Straftat zu verhindern, dich selbst zu schützen oder einen Platzverweis durchzusetzen. Das ist kein Strafverfahren, sondern reines Gefahrenabwehrrecht der Bundesländer. Über die Zulässigkeit und Fortdauer muss grundsätzlich unverzüglich ein Richter entscheiden (Richtervorbehalt) — die genaue Höchstdauer regelt jedes Bundesland unterschiedlich, es gibt keine bundeseinheitliche Frist.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“
- „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“
Was darf die Polizei
- Dich in Gewahrsam nehmen, um eine bevorstehende Straftat/Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern (Beispiel Bayern: Art. 17 PAG; Beispiel NRW: § 35 PolG NRW).
- Dich zum eigenen Schutz in Gewahrsam nehmen, wenn du z. B. durch Alkohol oder eine Verletzung hilflos bist.
- Dich in Gewahrsam nehmen, um einen Platzverweis durchzusetzen, dem du nicht gefolgt bist.
- Dich durchsuchen, um Gefahren während des Gewahrsams auszuschließen.
Was darf sie NICHT
- Dich festhalten, ohne unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer herbeizuführen (Art. 104 Abs. 2 GG).
- Dich über die im jeweiligen Landesrecht festgelegte Höchstdauer hinaus festhalten, ohne dass ein Richter das ausdrücklich angeordnet hat.
- Verhindern, dass Angehörige oder eine Vertrauensperson von der richterlichen Entscheidung benachrichtigt werden (Art. 104 Abs. 4 GG).
Was du machen musst
- Die Ingewahrsamnahme zunächst hinnehmen — gegen die Maßnahme selbst darfst du dich vor Ort nicht körperlich wehren.
- Deine Identität feststellen lassen.
Was du verweigern darfst
- Aussagen zur Sache verweigern.
- Du musst nicht auf die Benachrichtigung von Angehörigen verzichten — das ist dein Recht, keine Pflicht (Art. 104 Abs. 4 GG).
Muss ich meinen Ausweis zeigen?
JaZur Durchführung und Dokumentation des Gewahrsams wird deine Identität festgestellt.
Darf ich schweigen?
Auch im Gewahrsam musst du keine Angaben zur Sache machen.
Darf ich einen Anwalt verlangen?
Du hast das Recht, einen Anwalt zu kontaktieren; die konkrete Ausgestaltung, etwa der Zeitpunkt des Zugangs, regeln die Landesgesetze unterschiedlich.
- Grundgesetz (GG) Art. 104
Richtervorbehalt: Nur ein Richter entscheidet über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung; Pflicht zur Benachrichtigung von Angehörigen.
- Bayerisches Polizeiaufgabengesetz (PAG) Art. 17
Voraussetzungen der polizeilichen Ingewahrsamnahme (Eigenschutz, Straftatverhinderung, Durchsetzung Platzverweis u. a.).
- Polizeigesetz NRW (PolG NRW) § 35
Voraussetzungen des Gewahrsams in Nordrhein-Westfalen.
🗺 Unterschiede nach Bundesland
Landespolizeigesetze unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland für Details.
In Berlin darf der Gewahrsam ohne richterliche Entscheidung ebenfalls längstens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen dauern (§ 33 ASOG Bln). Ordnet ein Gericht die Fortdauer an, gilt je nach Grund eine unterschiedliche Höchstdauer: bis zu sieben Tage bei drohenden terroristischen Straftaten, bis zu fünf Tage in den übrigen in § 30 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fällen. Dient der Gewahrsam allein der Identitätsfeststellung, liegt die Höchstgrenze bei 12 Stunden.
- § 33 ASOG Bln – Dauer der Freiheitsentziehung — gesetze.co, geprüft 2026-08-10
- § 30 ASOG Bln – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-08-10
- Art. 104 GG – Freiheit der Person — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 33 PolG BW – Gewahrsam — dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH, geprüft 2026-08-07
- Art. 17 PAG – Gewahrsam — Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de), geprüft 2026-08-06
- Art. 20 PAG – Dauer der Freiheitsentziehung — Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de), geprüft 2026-08-06
- Polizeigesetz NRW – §§ 35, 36, 38 PolG NRW — Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), geprüft 2026-08-06
- § 21 NPOG – Dauer der Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 18 NPOG – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 35 HSOG – Dauer der Freiheitsentziehung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 32 HSOG – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- SächsPVDG – §§ 22, 26 (Gewahrsam, Beendigung der Freiheitsentziehung) — REVOSax – Landesrecht Sachsen, geprüft 2026-09-11
- § 38 SOG LSA – Richterliche Entscheidung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 37 SOG LSA – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- Neues Polizeigesetz für Sachsen-Anhalt beschlossen: Präventivgewahrsam bei Terrorismusprävention auf bis zu 35 Tage erhöht — Du bist Halle, geprüft 2026-09-11
- § 13c HmbSOG – Dauer der Freiheitsentziehung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 13 HmbSOG – Gewahrsam von Personen — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 205 LVwG – Verfahren bei amtlichem Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 204 LVwG – Gewahrsam von Personen — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 20 BbgPolG – Dauer der Freiheitsentziehung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 18 BbgPolG – Richterliche Entscheidung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 17 BbgPolG – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 15 POG – Richterliche Entscheidung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 14 POG – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 56 SOG M-V – Verfahren bei amtlichem Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 55 SOG M-V – Gewahrsam von Personen — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 22 PAG – Dauer der Freiheitsentziehung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 19 PAG – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 16 SPolG – Dauer der Freiheitsentziehung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 13 SPolG – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 16 BremPolG – Dauer der Freiheitsentziehung — gesetze.co, geprüft 2026-09-11
- § 13 BremPolG – Gewahrsam — gesetze.co, geprüft 2026-09-11