Fanmarsch
Fanmarsch
Ihr lauft organisiert vom Treffpunkt zum Stadion. Dient der Marsch der gemeinsamen Meinungsbildung oder -kundgabe — etwa Banner, Sprechchöre zu einem Thema —, ist er eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG und dem Versammlungsgesetz, mit Schutz, aber auch Pflichten.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“
- „Ich beantworte diese Frage nicht.“
Was darf die Polizei
- Bei konkreter Gefahr für die öffentliche Sicherheit Auflagen erteilen oder die Route ändern.
- Die Zahl der Ordner beschränken, wenn sie das für nötig hält.
- Den Marsch auflösen, wenn er nicht angemeldet war, von den Angaben abweicht oder gegen Auflagen verstößt.
- Bei rechtlicher Grundlage im jeweiligen Bundesland einzelne Personen kontrollieren.
Was darf sie NICHT
- Einen angemeldeten, friedlichen Marsch ohne konkrete Gefahr grundlos verbieten.
- Alle Teilnehmer pauschal ohne Einzelanlass durchsuchen.
- Die Kundgabe wegen ihres Inhalts unterbinden.
Was du machen musst
- Anmeldung spätestens 48 Stunden vorher bei der Behörde, mit Thema und Leitungsperson — das übernimmt der Veranstalter, nicht jeder Einzelne.
- Anordnungen der Versammlungsleitung und Polizeiauflagen befolgen.
- Bei rechtmäßiger Auflösung den Ort unverzüglich verlassen.
Was du verweigern darfst
- Angaben zu Fanclub oder Vereinszugehörigkeit über eure Personalien hinaus.
- Eine Durchsuchung durch Ordner — die dürfen das nicht, das ist nicht ihre Aufgabe.
Muss ich meinen Ausweis zeigen?
Kommt darauf anNur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt, z. B. Gefahrenabwehr nach Landesrecht.
Kann regional abweichen (Bundesland, Kanton bzw. Bundesstaat).
Muss ich Fragen beantworten?
NeinNur die gesetzlich verlangten Personalien, wenn eine Rechtsgrundlage besteht — keine Aussagen zur Sache.
Darf ich schweigen?
Zu allem außer euren Personalien dürft ihr schweigen.
- Grundgesetz (GG) Art. 8
Versammlungsfreiheit: friedlich und ohne Waffen versammeln, ohne Anmeldung oder Erlaubnis — Einschränkungen nur für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz.
- Versammlungsgesetz (VersammlG) § 1
Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen.
- Versammlungsgesetz (VersammlG) § 14
Ein Aufzug ist spätestens 48 Stunden vorher unter Angabe des Themas und der verantwortlichen Leitungsperson anzumelden.
- Versammlungsgesetz (VersammlG) § 9
Der Versammlungsleiter darf volljährige, unbewaffnete Ordner mit weißer Armbinde einsetzen; die Polizei kann deren Zahl beschränken.
- Versammlungsgesetz (VersammlG) § 15
Verbot bei unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; Auflösung bei Nichtanmeldung, Abweichung von der Anmeldung oder Auflagenverstoß.
- Art. 8 GG – Versammlungsfreiheit — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 14 VersammlG – Anmeldepflicht — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 9 VersammlG – Ordner — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 15 VersammlG – Verbot und Auflösung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06