Fanbeauftragte
Fanbeauftragte
Fanbeauftragte sind hauptamtliche Mitarbeiter:innen des Vereins, die zwischen Fans und Club vermitteln. Ihre Beschäftigung ist keine gesetzliche Pflicht, sondern eine Vorgabe der DFL-Lizenzierungsordnung (LO) — privates Verbandsrecht, das die DFL ihren Clubs als Bedingung für die Bundesliga- bzw. 2.-Bundesliga-Lizenz auferlegt. Jeder Bundesliga-Club muss mindestens sechs, jeder Club der 2. Bundesliga mindestens drei hauptamtliche Fanbeauftragte in Vollzeit beschäftigen (§ 5 Nr. 1 j LO i. V. m. Art. 52 Anhang VI zur LO). Sie sind Vereinsangestellte — keine unabhängige Ombudsstelle und keine Rechtsberatungsstelle.
Was du machen musst
- Fanbeauftragte als Ansprechperson nutzen — bei Problemen mit Ordnungsdienst, Einlass oder rund um den Spieltag (Art. 52 Abs. 8 Anhang VI zur LO).
- Sie bei Auswärtsfahrten kontaktieren — sie begleiten Fans zu Heim- und Auswärtsspielen und liefern Infos zu Gästeblock, Anreise und Sicherheitslage.
- Bei einem drohenden oder laufenden Stadionverbotsverfahren das Gespräch suchen — Fanbeauftragte können vermitteln und auf eine faire Anhörung hinwirken, auch wenn sie das Verfahren nicht entscheiden.
- Themen wie Diskriminierung, Inklusion oder Barrierefreiheit ansprechen — pro Club muss laut Regelwerk ein Fanbeauftragter explizit für „Inklusion und Vielfalt“ benannt sein (Art. 52 Abs. 4 Anhang VI zur LO).
Was du verweigern darfst
- Rechtsberatung oder anwaltliche Vertretung von Fanbeauftragten erwarten — dafür sind sie weder ausgebildet noch zuständig; bei rechtlichen Schritten brauchst du eine Anwältin oder einen Anwalt.
- Sie als neutrale, vereinsunabhängige Beschwerdestelle behandeln — sie sind beim Verein angestellt und diesem gegenüber weisungsgebunden.
- Vertraulichkeit wie gegenüber einem Anwalt voraussetzen — anders als beim Anwalt gibt es keine gesetzliche Schweigepflicht der Fanbeauftragten.
- DFL-Lizenzierungsordnung (LO, private Vereinsregelung, kein staatliches Gesetz) § 5 Nr. 1 j)
Verpflichtet Bundesliga-Clubs zur Beschäftigung von mindestens sechs, 2.-Bundesliga-Clubs von mindestens drei hauptamtlichen Fanbeauftragten als Lizenzvoraussetzung. Bei Nichteinhaltung drohen lizenzrechtliche, keine strafrechtlichen Konsequenzen.
- Anhang VI zur DFL-Lizenzierungsordnung (Regelwerk für Stadien und Sicherheit) Art. 52
Regelt Qualifikation, Vollzeitpflicht und Aufgaben der Fanbeauftragten, inklusive der Pflicht zu einem Ansprechpartner für „Inklusion und Vielfalt“ und zu einem Behindertenfanbeauftragten.
- Lizenzierungsordnung (LO), Stand 21.04.2026 — DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, geprüft 2026-08-06
- Anhang VI: Regelwerk für Stadien und Sicherheit, Stand 05.12.2025 — DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, geprüft 2026-08-06
- Serie über die Fanarbeit – Teil 2: Die Fanbeauftragten — DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, geprüft 2026-08-06