Einlasskontrolle
Einlasskontrolle
Am Einlass kontrolliert der private Sicherheitsdienst des Vereins dein Ticket, deine Tasche und tastet dich kurz von außen ab. Rechtsgrundlage ist das private Hausrecht des Vereins, nicht hoheitliche Polizeigewalt.
Was darf die Polizei
- Der Sicherheitsdienst darf den Einlass von einer Sichtkontrolle der Tasche und kurzem Abtasten von außen abhängig machen (Hausrecht).
- Er darf dir bei Verweigerung der Kontrolle den Zutritt verweigern, auch mit gültigem Ticket.
- Er darf laut Stadionordnung verbotene Gegenstände einbehalten oder dich zur Abgabe an der Garderobe schicken.
- Die Polizei darf bei konkretem Straftatverdacht eine förmliche Durchsuchung von Person und Sachen vornehmen.
Was darf sie NICHT
- Der Sicherheitsdienst darf dich nicht zwangsweise festhalten oder gewaltsam durchsuchen — er hat keine hoheitlichen Zwangsbefugnisse.
- Er darf dir nicht unter die Kleidung fassen oder intime Körperbereiche abtasten.
- Ohne konkreten Straftatverdacht darf auch die Polizei keine vollständige Leibesvisitation durchführen.
Was du machen musst
- Willst du ins Stadion, musst du die angekündigte Ticket- und Taschenkontrolle dulden — sonst bleibt dir der Zutritt verwehrt.
- Verbotene Gegenstände solltest du gar nicht erst mitbringen oder freiwillig abgeben.
Was du verweigern darfst
- Du kannst die Kontrolle verweigern — dann darf dir aber der Einlass verweigert werden, meist ohne Anspruch auf Ticketrückerstattung.
- Eine über das übliche Abtasten hinausgehende, eingriffsintensive Durchsuchung durch den Sicherheitsdienst musst du nicht dulden; das ist Sache der Polizei.
Muss ich meinen Ausweis zeigen?
Kommt darauf anBei personalisierten Tickets darf der Verein im Rahmen seines Hausrechts einen Lichtbildausweis zum Abgleich mit dem Ticket verlangen. Ohne eine solche Regelung in der Stadionordnung besteht keine generelle Ausweispflicht am Einlass.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 903
Der Eigentümer bzw. Besitzer (hier: Verein/Stadionbetreiber) kann mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen — Grundlage des Hausrechts, das Einlasskontrollen als Zutrittsbedingung erlaubt.
- Strafgesetzbuch (StGB) § 123
Hausfriedensbruch: Wer sich unbefugt Zutritt verschafft oder trotz Aufforderung des Berechtigten nicht geht, macht sich strafbar — flankiert das Hausrecht des Vereins.
- Strafprozessordnung (StPO) § 102
Nur bei Tatverdacht darf die Polizei Personen und Sachen tatsächlich durchsuchen — das geht über die private Taschenkontrolle des Sicherheitsdienstes hinaus.
- § 903 BGB – Befugnisse des Eigentümers — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 123 StGB – Hausfriedensbruch — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 102 StPO – Durchsuchung bei Beschuldigten — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- Abtasten und Bodycheck am Einlass: Was ist erlaubt? — EVENTFAQ – Alles zum Veranstaltungsrecht und Eventrecht, geprüft 2026-08-06