DFB
DFB
Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) ist ein privater Sportverband, keine Behörde. Er hat eine eigene Verbandsgerichtsbarkeit, die neben und unabhängig von staatlichem Straf- und Zivilrecht läuft — eine Verurteilung durch DFB-Organe ersetzt kein Strafverfahren und umgekehrt. Rechtsorgane sind das DFB-Sportgericht (erste Instanz, §§ 38, 39, 42 DFB-Satzung) und das DFB-Bundesgericht (Berufungsinstanz, §§ 38, 40, 43 DFB-Satzung); der DFB-Kontrollausschuss (§ 50 DFB-Satzung) ermittelt bei Verstößen gegen DFB-Regelwerke und erhebt Anklage. Ein Stadionverbot verhängt dagegen nicht der DFB, sondern der jeweilige Verein aufgrund seines zivilrechtlichen Hausrechts — der DFB setzt dafür über die gemeinsam mit der DFL erlassenen Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten nur den Rahmen.
Was du machen musst
- Gegen eine dich betreffende Sportgerichtsentscheidung, z. B. als Spieler, Berufung beim DFB-Bundesgericht einlegen (§§ 40, 43 DFB-Satzung).
- Bei einem drohenden bundesweiten Stadionverbot die vorgesehene Anhörung durch den Verein nutzen, um deine Sicht zu schildern und ggf. Erläuterung der Gründe zu verlangen — das Bundesverfassungsgericht verlangt genau das (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018, 1 BvR 3080/09).
- Nach Abschluss des Verbandsverfahrens den Weg zu den staatlichen Gerichten prüfen, wenn du eine Entscheidung für rechtswidrig hältst — Verbandsrecht schließt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht dauerhaft aus.
Was du verweigern darfst
- Dich nicht doppelt bestrafen lassen müssen: Eine strafrechtliche Verurteilung ist für Sanktionen des DFB nicht erforderlich, aber ein Freispruch im Strafverfahren bindet DFB-Organe auch nicht automatisch — beide Verfahren laufen rechtlich getrennt.
- Eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung nicht widerspruchslos hinnehmen — das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) wirkt über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auch gegenüber DFB und Vereinen (BVerfG, 1 BvR 3080/09).
- DFB-Satzung (private Vereinsregelung, kein staatliches Gesetz) § 38
Bestimmt Bundesgericht und Sportgericht als Rechtsorgane des DFB — private Verbandsgerichte, keine staatlichen Gerichte.
- DFB-Satzung (private Vereinsregelung, kein staatliches Gesetz) § 42
Regelt die erstinstanzliche Zuständigkeit des Sportgerichts, u. a. für Verstöße von Vereinen und Spielern gegen DFB- und DFL-Regelwerke sowie sportliche Vergehen bei Bundesspielen.
- DFB-Satzung (private Vereinsregelung, kein staatliches Gesetz) § 44
Regelt die Strafgewalt des Verbands; nennt als nachgeordnete Regelwerke u. a. die Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten.
- DFB-Satzung (private Vereinsregelung, kein staatliches Gesetz) § 50
Der Kontrollausschuss überwacht die Einhaltung von Satzung und Ordnungen des DFB und erhebt bei Verstößen nach Voruntersuchung Anklage bei den zuständigen Rechtsorganen.
- Satzung, Geschäftsordnung, DFB/DFL-Grundlagenvertrag, Stand 28.11.2025 — Deutscher Fußball-Bund e. V., geprüft 2026-08-06
- Verbandsrecht des DFB – Sportgerichtsbarkeit — Deutscher Fußball-Bund e. V., geprüft 2026-08-06
- Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten — Deutscher Fußball-Bund e. V. / DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, geprüft 2026-08-06
- BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09 (Stadionverbot) — Bundesverfassungsgericht, geprüft 2026-08-06