Datei Gewalttäter Sport
Datei Gewalttäter Sport
Die Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ beim Bundeskriminalamt (BKA) speichert bundesweit abrufbar Personen, die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen — insbesondere Fußballspielen — polizeilich in Erscheinung getreten sind, teils auch ohne Verurteilung oder eingeleitetes Verfahren.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“
Was darf die Polizei
- Polizeibehörden von Bund und Ländern dürfen Beschuldigte, Verdächtige und rechtskräftig Verurteilte speichern.
- Sie dürfen auch Personen speichern, gegen die bloß eine Personalienfeststellung, ein Platzverweis oder eine Ingewahrsamnahme angeordnet wurde, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person künftig anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird.
- Alle Landespolizeien, die Bundespolizei und das BKA dürfen die Daten bundesweit zum Abruf bereithalten und für Einsatzplanung nutzen.
- Bei befristeten Maßnahmen wie Meldeauflage, Ausreiseuntersagung oder Betretungsverbot dürfen die Daten für die Dauer der Maßnahme gespeichert werden.
Was darf sie NICHT
- Die Polizei darf dich nicht ohne einen der in der Errichtungsanordnung festgelegten Speicherungsanlässe eintragen.
- Daten, die wegen einer befristeten Maßnahme (z. B. Meldeauflage) gespeichert wurden, müssen mit deren Ende gelöscht werden — nicht erst nach Ablauf der allgemeinen Prüffrist.
- Sie darf dir eine Auskunft über eine mögliche Speicherung nicht grundlos verweigern.
Was du machen musst
- Aktiv musst du nichts tun — die Eintragung erfolgt durch die Polizei ohne dein Zutun.
- Willst du wissen, ob und was über dich gespeichert ist, musst du selbst einen schriftlichen Auskunftsantrag stellen, z. B. bei der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) oder dem BKA.
Was du verweigern darfst
- Es gibt kein Einverständnis, das du erteilen müsstest — die Speicherung erfolgt hoheitlich; du kannst ihr aber mit einem Löschungsantrag entgegentreten, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Darf ich einen Anwalt verlangen?
Für ein Auskunfts- oder Löschungsersuchen kannst du dich anwaltlich vertreten lassen; auch Fanhilfe-Organisationen unterstützen bei entsprechenden Anträgen.
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) § 8 Abs. 1, 2 und 5
Rechtsgrundlage für die Speicherung von Beschuldigten, Verdächtigen, rechtskräftig Verurteilten sowie – nach Abs. 5 – sonstigen Personen, bei denen Tatsachen künftige anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung erwarten lassen.
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) § 11 Abs. 1–3
Rechtsgrundlage für die Führung der Datei als polizeiliche Verbunddatei, auf die Bund und Länder gemeinsam zugreifen können.
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) § 77
Regelt die Aussonderungsprüffristen für polizeiliche Daten; die Errichtungsanordnung der Datei „Gewalttäter Sport“ legt hierauf aufbauend eine grundsätzliche Prüffrist von 5 Jahren für Erwachsene und Jugendliche (2 Jahre bei Kindern) fest, bei befristeten Maßnahmen sofortige Löschung nach deren Ende.
- BKAG i. V. m. BDSG § 84 BKAG i. V. m. §§ 57, 58 BDSG
Regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Person sowie Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im polizeilichen Informationsverbund; das BKA erteilt Auskunft im Einvernehmen mit der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle.
- Errichtungsanordnung Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ — Bundeskriminalamt, veröffentlicht via FragDenStaat, geprüft 2026-08-06
- § 84 BKAG – Rechte der betroffenen Person — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 77 BKAG – Aussonderungsprüffrist; Mitteilung von Löschungsverpflichtungen — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- Datei „Gewalttäter Sport“: Wer prügelt, darf ein bisschen gläsern sein — Legal Tribune Online (LTO), geprüft 2026-08-06