Auswärtsfahrt
Auswärtsfahrt
Auf der Fahrt zum Auswärtsspiel hält euch die Polizei an — z. B. auf der Autobahn oder an einer Raststätte. Vor Fußballspielen wird gezielt kontrolliert, um Risikofans zu identifizieren.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“
- „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“
Was darf die Polizei
- Euch zur Verkehrskontrolle anhalten.
- Fahrzeugpapiere und Führerschein prüfen.
- Bei konkretem Straftatverdacht Person und mitgeführte Sachen durchsuchen.
- Bei einer Rechtsgrundlage im jeweiligen Landesrecht zur Gefahrenabwehr oder zur Aufklärung einer Straftat die Identität feststellen.
- Bei konkreter Gefahr einen Platzverweis aussprechen.
Was darf sie NICHT
- Euch ohne konkreten Anlass durchsuchen.
- Euch allein wegen Ultra-Kleidung oder Szenezugehörigkeit an der Weiterfahrt hindern — bloße Szenezugehörigkeit begründet keine Gefahr.
- Euch zu Aussagen über Freunde oder Fanszene zwingen.
Was du machen musst
- Anhaltesignal befolgen und stehen bleiben.
- Auf Verlangen einer berechtigten Behörde euren Ausweis vorzeigen.
- Name, Anschrift, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit nennen, wenn das rechtmäßig verlangt wird.
Was du verweigern darfst
- Angaben zu Handynummer, Arbeitgeber oder Familienstand.
- Eine Durchsuchung ohne Rechtsgrundlage — nur mit eurer ausdrücklichen Zustimmung.
- Aussagen zur Sache, wenn ihr Beschuldigte seid.
Muss ich meinen Ausweis zeigen?
Kommt darauf anNur bei gesetzlicher Grundlage, die je nach Bundesland unterschiedlich geregelt ist, oder wenn es zur Aufklärung einer Straftat geboten ist.
Kann regional abweichen (Bundesland, Kanton bzw. Bundesstaat).
Muss ich Fragen beantworten?
Kommt darauf anPersonalien ja, wenn rechtmäßig verlangt — alles andere könnt ihr verweigern.
Darf ich schweigen?
Zur Sache müsst ihr nichts sagen; Anwalt vor jeder Aussage empfohlen.
Darf ich einen Anwalt verlangen?
Bei einer Ingewahrsamnahme habt ihr das Recht, einen Anwalt zu kontaktieren.
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 36 Abs. 5
Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle, Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit oder für Verkehrserhebungen anhalten.
- Strafprozessordnung (StPO) § 102
Durchsuchung eines Tatverdächtigen ist zulässig zur Ergreifung oder wenn zu vermuten ist, dass sie zu Beweismitteln führt.
- Strafprozessordnung (StPO) § 163b
Identitätsfeststellung bei Verdächtigen umfangreicher möglich; bei Nichtverdächtigen nur, soweit zur Aufklärung einer Straftat geboten, mit Verhältnismäßigkeitsgrenzen.
- Personalausweisgesetz (PAuswG) § 1
Besitzpflicht ab 16 Jahren und Vorlagepflicht auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörde — keine generelle Mitführpflicht.
- § 36 StVO – Zeichen und Weisungen der Polizei — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 102 StPO – Durchsuchung bei Beschuldigten — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06
- § 163b StPO – Maßnahmen zur Identitätsfeststellung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-06