Unverhältnismäßige Polizeimaßnahmen
Unverhältnismäßige Polizeimaßnahmen
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist in allen Landespolizeigesetzen und im UZwG für Bundesbehörden festgeschrieben: Von mehreren geeigneten Maßnahmen muss die Polizei die mildeste wählen, und der Eingriff darf nicht außer Verhältnis zum Zweck stehen. Verstößt eine Maßnahme dagegen, ist sie rechtswidrig — unabhängig davon, ob sie an sich erlaubt wäre.
Was darf die Polizei
- Von mehreren geeigneten Mitteln nur das mildeste wählen, das den Zweck noch erreicht (Erforderlichkeit).
- Eine Maßnahme nur so lange aufrechterhalten, bis ihr Zweck erreicht ist oder erkennbar nicht mehr erreicht werden kann.
- Zwang anwenden, wenn er im konkreten Fall geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Was darf sie NICHT
- Eine Maßnahme wählen, die zu einem Nachteil führt, der erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
- Fesselung, Durchsuchung oder Festhaltung fortsetzen, wenn der Zweck bereits erreicht oder erkennbar unerreichbar ist.
- Ein schwereres Mittel einsetzen, wenn ein milderes gleich geeignet gewesen wäre — z. B. Handschellen ohne konkreten Anlass für Fluchtgefahr.
Was du machen musst
- Auch eine aus deiner Sicht unverhältnismäßige Maßnahme im Moment grundsätzlich dulden — aktiver Widerstand kann eigenständig strafbar sein, selbst wenn du im Nachhinein Recht bekommst.
- Zeit, Ort, eingesetzte Mittel (z. B. Fesseln, Anzahl Beamte) und den zeitlichen Ablauf so genau wie möglich notieren.
- Dienstnummer bzw. Namensschild der Beamten sowie Zeuginnen und Zeugen festhalten.
- Verletzungen zeitnah ärztlich attestieren lassen, wenn körperliche Gewalt angewendet wurde.
Was du verweigern darfst
- Über die Mitwirkung an der eigentlichen Maßnahme hinaus keine zusätzlichen, nicht angeordneten Handlungen vorzunehmen.
- Eine Erledigterklärung oder einen Verzicht auf Rechtsmittel zu unterschreiben, nur weil die Maßnahme beendet ist.
- Gesetz über den unmittelbaren Zwang (UZwG) § 4
Vollzugsbeamte des Bundes müssen unter mehreren geeigneten Zwangsmitteln das am wenigsten beeinträchtigende wählen; der erwartete Schaden darf nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen.
- Bayerisches Polizeiaufgabengesetz (PAG) Art. 4
Regelt für die bayerische Polizei denselben Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: mildestes geeignetes Mittel, kein erkennbares Missverhältnis, zeitliche Begrenzung auf die Zweckerreichung.
- Polizeigesetz NRW (PolG NRW) § 2
Enthält denselben Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Polizei NRW: mildestes Mittel, kein erkennbares Missverhältnis, Beendigung bei Zweckerreichung.
- Art. 4 PAG – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de), geprüft 2026-08-07
- § 2 PolG NRW – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Land Nordrhein-Westfalen (RECHT.NRW.DE), geprüft 2026-08-07
- § 4 UZwG – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-07
- § 113 VwGO – Urteil bei erledigtem Verwaltungsakt (Fortsetzungsfeststellungsklage) — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-07