Unverhältnismäßige Polizeimaßnahmen

Unverhältnismäßige Polizeimaßnahmen

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist in allen Landespolizeigesetzen und im UZwG für Bundesbehörden festgeschrieben: Von mehreren geeigneten Maßnahmen muss die Polizei die mildeste wählen, und der Eingriff darf nicht außer Verhältnis zum Zweck stehen. Verstößt eine Maßnahme dagegen, ist sie rechtswidrig — unabhängig davon, ob sie an sich erlaubt wäre.

Was darf die Polizei

  • Von mehreren geeigneten Mitteln nur das mildeste wählen, das den Zweck noch erreicht (Erforderlichkeit).
  • Eine Maßnahme nur so lange aufrechterhalten, bis ihr Zweck erreicht ist oder erkennbar nicht mehr erreicht werden kann.
  • Zwang anwenden, wenn er im konkreten Fall geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Was darf sie NICHT

  • Eine Maßnahme wählen, die zu einem Nachteil führt, der erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
  • Fesselung, Durchsuchung oder Festhaltung fortsetzen, wenn der Zweck bereits erreicht oder erkennbar unerreichbar ist.
  • Ein schwereres Mittel einsetzen, wenn ein milderes gleich geeignet gewesen wäre — z. B. Handschellen ohne konkreten Anlass für Fluchtgefahr.

Was du machen musst

  • Auch eine aus deiner Sicht unverhältnismäßige Maßnahme im Moment grundsätzlich dulden — aktiver Widerstand kann eigenständig strafbar sein, selbst wenn du im Nachhinein Recht bekommst.
  • Zeit, Ort, eingesetzte Mittel (z. B. Fesseln, Anzahl Beamte) und den zeitlichen Ablauf so genau wie möglich notieren.
  • Dienstnummer bzw. Namensschild der Beamten sowie Zeuginnen und Zeugen festhalten.
  • Verletzungen zeitnah ärztlich attestieren lassen, wenn körperliche Gewalt angewendet wurde.

Was du verweigern darfst

  • Über die Mitwirkung an der eigentlichen Maßnahme hinaus keine zusätzlichen, nicht angeordneten Handlungen vorzunehmen.
  • Eine Erledigterklärung oder einen Verzicht auf Rechtsmittel zu unterschreiben, nur weil die Maßnahme beendet ist.

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