Rechtswidrige Maßnahmen
Rechtswidrige Maßnahmen
Eine polizeiliche Maßnahme ist rechtswidrig, wenn ihr die gesetzliche Grundlage fehlt, die formellen Voraussetzungen nicht eingehalten wurden oder sie unverhältnismäßig ist. Auch wenn eine Maßnahme im Moment beendet ist — etwa eine kurze Ingewahrsamnahme oder Durchsuchung —, kannst du ihre Rechtswidrigkeit nachträglich gerichtlich feststellen lassen.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog
Was darf sie NICHT
- Eine Maßnahme ohne erkennbare Rechtsgrundlage durchführen oder fortsetzen.
- Dich an der Dokumentation der Maßnahme (z. B. Notieren von Namen, Fotografieren der Situation) hindern, solange du den Einsatz nicht behinderst.
- Eine bereits erledigte, rechtswidrige Maßnahme im Nachhinein durch Verweigerung von Auskünften über Namen/Dienststelle unüberprüfbar machen.
Was du machen musst
- Auch eine vermeintlich rechtswidrige Maßnahme im Moment dulden und nicht mit körperlichem Widerstand reagieren — das gefährdet dich strafrechtlich und schwächt später deine Position.
- So schnell wie möglich alles dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Ort, beteiligte Kräfte, Dienstnummer/Namensschild, eingesetzte Mittel, Wortlaut von Anordnungen.
- Zeuginnen und Zeugen und deren Kontaktdaten sichern; wenn vorhanden, Fotos/Videos der Situation sowie ärztliche Atteste bei Verletzungen sichern.
- Fristen im Blick behalten: Eine formlose Dienstaufsichtsbeschwerde ist jederzeit möglich, ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 123 VwGO) muss dagegen zeitnah gestellt werden, solange die Maßnahme noch andauert oder unmittelbar bevorsteht; eine Fortsetzungsfeststellungsklage bei bereits erledigten Maßnahmen sollte zügig anwaltlich geprüft werden.
Was du verweigern darfst
- Eine Erledigterklärung oder Unterschrift zu leisten, die auf einen Verzicht weiterer rechtlicher Schritte hinausläuft.
- Dich mit einer bloß mündlichen Entschuldigung oder informellen Klärung abspeisen zu lassen, wenn du eine förmliche Überprüfung willst.
Darf ich einen Anwalt verlangen?
Für die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs — Dienstaufsichtsbeschwerde, Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog), einstweiliger Rechtsschutz (§ 123 VwGO) oder Amtshaftungsklage (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) — empfiehlt sich frühzeitig anwaltliche Beratung, da Fristen und Erfolgsaussichten je nach Fallgestaltung stark variieren.
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 113 Abs. 1 Satz 4
Hat sich der Verwaltungsakt bzw. die Maßnahme bereits erledigt, stellt das Gericht auf Antrag fest, dass sie rechtswidrig war, sofern ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht (Fortsetzungsfeststellungsklage, bei tatsächlichem Polizeihandeln analog angewandt).
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 123
Ermöglicht eine einstweilige Anordnung des Gerichts, wenn ohne sie die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde — Eilrechtsschutz bei noch andauernden oder drohenden Maßnahmen.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 839
Begründet einen Schadensersatzanspruch bei schuldhafter Amtspflichtverletzung; die Haftung wird über Art. 34 GG auf den Staat übergeleitet.
- Grundgesetz (GG) Art. 34
Überleitung der Amtshaftung auf den Staat oder die jeweilige Körperschaft bei Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln.
- § 113 VwGO – Urteil bei erledigtem Verwaltungsakt — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-07
- § 123 VwGO – Einstweilige Anordnung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-07
- § 839 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-07
- Art. 34 GG – Staatshaftung bei Amtspflichtverletzung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-07
- „Racial Profiling“ — Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz — Antidiskriminierungsstelle des Bundes, geprüft 2026-08-07