Racial Profiling

Racial Profiling

Racial Profiling bezeichnet die verdachtsunabhängige Kontrolle von Personen allein oder maßgeblich aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbilds — etwa Hautfarbe, vermuteter Herkunft oder Religion. Ein Grundsatzurteil des OVG Rheinland-Pfalz (2016) hat solche Kontrollen der Bundespolizei ausdrücklich für rechtswidrig erklärt.

Das kannst du jetzt sagen

  • „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“
  • „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“

Was darf die Polizei

  • Bei Kontrollen nach § 22 Abs. 1a BPolG in Zügen und auf Bahnhöfen Personen kurz anhalten und Ausweispapiere verlangen — aber nur zur Verhinderung unerlaubter Einreise, nicht wegen des Aussehens.
  • Eine Auswahl treffen, wenn sie auf nachvollziehbaren, lageabhängigen Kriterien beruht, z. B. Gepäck, Reiseroute oder Verhalten.

Was darf sie NICHT

  • Hautfarbe, ethnische Herkunft oder Religion als alleiniges oder mitentscheidendes Auswahlkriterium heranziehen — das verstößt laut OVG Rheinland-Pfalz gegen Art. 3 Abs. 3 GG.
  • Dich kontrollieren, während andere Personen im selben Umfeld ohne erkennbaren sachlichen Grund nicht kontrolliert werden.
  • Sich pauschal auf „Erfahrungswerte“ oder Statistiken zu Herkunftsgruppen berufen, um eine Kontrolle zu rechtfertigen.

Was du machen musst

  • Bei einer laufenden Kontrolle grundsätzlich mitwirken (Ausweis zeigen) — Widerstand kann selbst strafbar werden, auch wenn die Auswahl diskriminierend war.
  • Zeitpunkt, Ort, Dienststelle und, falls sichtbar, Dienstnummer oder Namensschild der Beamten sofort notieren.
  • Notieren, ob und welche anderen Personen in der Situation NICHT kontrolliert wurden — das ist zentrales Indiz für Racial Profiling.
  • Zeuginnen und Zeugen ansprechen und deren Kontaktdaten sichern, wenn möglich.

Was du verweigern darfst

  • Freiwillige Angaben über die reine Ausweispflicht hinaus zu machen, etwa zu Reisezweck oder Herkunft der Familie.
  • Eine Einwilligung zur Durchsuchung von Gepäck oder Handy ohne Rechtsgrundlage zu erteilen.

Muss ich meinen Ausweis zeigen?

Kommt darauf an

Die Pflicht zur Vorlage von Ausweispapieren besteht nur, wenn die Kontrolle selbst rechtmäßig ist. Eine allein diskriminierend motivierte Auswahl macht die Maßnahme rechtswidrig — das entbindet dich in der Situation aber nicht davon, den Ausweis vorzuzeigen; die Rechtswidrigkeit lässt sich erst im Nachhinein gerichtlich feststellen lassen.

Darf ich schweigen?

Über die gesetzliche Auskunftspflicht zu Name, Geburtsdatum und Anschrift hinaus musst du keine weiteren Angaben machen, insbesondere nicht zu Herkunft, familiären Verhältnissen oder Reisezweck.

Darf ich einen Anwalt verlangen?

Willst du gegen eine als diskriminierend empfundene Kontrolle vorgehen, kannst du dich vorab und im Nachgang anwaltlich beraten lassen, insbesondere zu Fortsetzungsfeststellungsklage und Amtshaftung.

Diese App dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Aufklärung und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Mehr dazu.