Beleidigendes Verhalten
Beleidigendes Verhalten
Auch Polizeibeamtinnen und -beamte oder andere Amtspersonen dürfen dich nicht beleidigen oder herabwürdigen. Beleidigung ist nach § 185 StGB strafbar — unabhängig davon, ob sie von einer Privatperson oder einer Amtsperson im Dienst ausgeht. Wichtig: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) greift hier NICHT, weil es primär das Zivil- und Arbeitsrecht regelt und hoheitliches Handeln von Polizei und Behörden nicht erfasst. Schutz bieten stattdessen das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 GG) und das Strafrecht.
Das kannst du jetzt sagen
- „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich nicht zur Sache.“
- „Ich möchte vor weiteren Angaben mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen.“
Was darf die Polizei
- Im Rahmen einer Maßnahme auch bestimmt und in scharfem Ton auftreten — das allein ist keine Beleidigung.
- Sachliche Kritik an deinem Verhalten äußern, auch wenn sie unangenehm ist.
Was darf sie NICHT
- Dich beschimpfen, herabwürdigen oder mit diskriminierenden Bemerkungen zu Herkunft, Hautfarbe, Religion oder Geschlecht bedenken — das kann § 185 StGB erfüllen.
- Sich darauf berufen, dass das AGG für ihr hoheitliches Handeln nicht gilt, um beleidigendes Verhalten zu rechtfertigen — Art. 3 Abs. 3 GG und das Strafrecht binden sie trotzdem.
- Dich wegen einer Beschwerde über ihr Verhalten benachteiligen oder einschüchtern.
Was du machen musst
- Wortlaut der Äußerung so wortgetreu wie möglich unmittelbar danach schriftlich festhalten, inklusive Uhrzeit und Ort.
- Dienstnummer bzw. Namensschild notieren — bei Nichtsichtbarkeit ist die Dienststelle der jeweiligen Einsatzkräfte oft über die Einsatzleitung nachträglich ermittelbar.
- Zeuginnen und Zeugen ansprechen und deren Kontaktdaten sichern.
- Bei Anzeige wegen Beleidigung die Frist beachten: Als relatives Antragsdelikt ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter Strafantrag zu stellen (§ 77b StGB), zusätzlich zur Dienstaufsichtsbeschwerde, die formlos und fristungebunden möglich ist.
Was du verweigern darfst
- Eine als beleidigend empfundene Äußerung kommentarlos hinzunehmen — du darfst dich dagegen verwahren, ohne dass das allein eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat wäre.
- Eine Entschuldigung deinerseits abzugeben, nur um die Situation zu beenden.
Darf ich schweigen?
Wirst du im Zuge des Vorfalls selbst beschuldigt, etwa wegen angeblicher Beleidigung der Beamten, musst du dazu keine Angaben machen und kannst auf ein späteres Gespräch mit einer Anwältin oder einem Anwalt verweisen.
Darf ich einen Anwalt verlangen?
Du kannst vor Erstattung einer Anzeige oder Dienstaufsichtsbeschwerde anwaltlichen Rat einholen, insbesondere zur Beweislage und zur Erfolgsaussicht eines Strafantrags.
- Strafgesetzbuch (StGB) § 185
Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, bei öffentlicher Begehung, in einer Versammlung oder mittels Tätlichkeit mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Grundgesetz (GG) Art. 3 Abs. 3
Verbietet Benachteiligung wegen Herkunft, Rasse, Sprache, Glaubens oder politischer Anschauung — bindet auch Amtspersonen im Dienst, unabhängig vom AGG.
- § 185 StGB – Beleidigung — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-07
- Art. 3 GG – Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, geprüft 2026-08-07
- Justiz und Polizei – Diskriminierung durch staatliches Handeln — Antidiskriminierungsstelle des Bundes, geprüft 2026-08-07